Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

236 
der Märkte mit eigenem Wappen. . 12M, 
der übrigen Gemeinden 99, 
b) Trocken= oder Oblaten-Siegel und war 
der Städte mit eigenem Wappen. 100. 
der Märkte mit eigenem Wappen 8—4, 
der übrigen Gemeinden 5. 
3. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Gemeinden nicht ver- 
pflichtet sind, für die Gemeindewaisenräthe besondere Siegel anzuschaffen. 
Auch bleibt die Vorschrift unberührt, daß die Gemeindewaisenräthe, um die 
Portofreiheit für ihre Schreiben an die Verwaltungsbehörden und an die Gerichte 
in Anspruch nehmen zu können, sowie bei Benützung der ihnen von den Gerichten 
zur Verfügung gestellten Postkarten befugt sind, statt eines Dienstsiegels den 
Vermerk „In Ermangelung eines Dienstsiegels“ anzubringen (Bekanntmachung 
vom 31. März 1902 J.-M.-Bl. S. 524). 
4. Die Kosten der Anschaffung der Siegel sind von der Gemeinde zu tragen. 
München, den 10. Juli 1902. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leronrod. 
  
Nr. 15897. 
Bekanntmachung, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt- 
gemeinde Kronach betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches und § 9 der Zuständigkeits-Verordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und 
Verordnungs-Blatt S. 1229) der Stadtgemeinde Kronach auf Grund der Beschlüsse der 
gemeindlichen Kollegien vom 21. und 22. Mai und 29. Juni l. Is. und des staats- 
aufsichtlichen Bescheides des K. Bezirksamtes Kronach vom 2. Juli l. Is. die Genehmigung 
zur Ausgabe 40% iger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammtnennwerthe von 
430 000 AM. und zwar 
280 Stück zu je 1000 M, 
250 „ „ „ 500 JX und 
125 „ „ „ 200 —, 
ausgestellt vom 1. Januar 1903 und halbjährig am 1. Januar und am 1. Juli ver- 
zinslich, ertheilt. 
München, den 13. Juli 1902. 
Dr. Krhr. v. Feilitzsch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.