Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Das Lehrpersonal der unter 10 000 Einwohner zählenden Gemeinden mit statutarischer 
Regelung der Lehrergehalte nimmt an den staatlichen Dienstalterszulagen nach Art. 9 dieses 
Gesetzes Theil. 
V. Abschnitt. 
Besondere Deckungsmittel für den Schulbedarf. 
Artikel 15. 
Schulgeld darf als Gebühr für die Gemeinde= oder Schulkasse erhoben werden. Die 
Höhe des Werktagsschulgelds darf vierteljährlich 72 Pfennig, des Sonntagsschulgelds viertel- 
jährlich 36 Pfennig nicht übersteigen. Dasselbe darf in Monatsraten im Voraus erhoben 
werden. Wo bisher Schulgeld in höheren Beträgen zur Erhebung gebracht worden ist, ist 
dasselbe binnen längstens fünf Jahren auf den zulässigen Höchstbetrag zu ermäßigen. 
Wenn Schulgeld zur Erhebung kommt, ist dasselbe für alle die Schule besuchenden 
Kinder zu entrichten. Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Volksschule, so 
ist nur für das jüngste der Kinder der volle Betrag, für die übrigen Kinder die Hälfte des 
Schulgelds zu bezahlen. Die Kinder und Waisen von Volksschullehrern und protestantischen 
Religionslehrern an den Volksschulen sind schulgeldfrei. 
Wer außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie nothwendigen 
sonstigen Unterhalts das Schulgeld zu bestreiten, hat Anspruch auf Befreiung. Diese gilt 
nicht als Armenunterstützung. 
Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind unanwendbar, wenn durch die Er- 
ziehungsberechtigten die Aufnahme von Kindern in eine andere Volksschule als die nach der 
Schuleintheilung zuständige erwirkt wird. In solchen Fällen können die Gemeindeverwalt- 
ungen, in zusammengesetzten Schulsprengeln die verstärkten Gemeindeverwaltungen die Zulassung 
zum Unterrichte von der Zahlung einer erhöhten Gebühr abhängig machen. Werden aber 
in Fällen, in welchen eine förmliche Umschulung unthunlich ist, Kinder aus gewichtigen 
Gründen durch die Schulaufsichtsbehörde oder-Stelle einer anderen Schule als der zuständigen 
zum Unterrichte zugewiesen, so kommen die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gleich- 
mäßig zur Anwendung. « 
Eine gänzliche oder theilweise Ueberweisung des Schulgelds an das Lehrpersonal als 
Gehaltstheil oder Gehaltszulage ist unstatthaft. 
Artikel 16. 
Gemeinden, welche den vollen Bedarf für die Volksschulen ohne Ueberbürdung auch 
durch Umlagen nicht aufzubringen vermögen, hat der Landrath des Kreises die nothwendigen 
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