276
Zuschüsse auf die Dauer der nachgewiesenen und von ihm für begründet erachteten Bedürftigkeit
aus Kreisfonds zu gewähren. Hiezu haben die Kreise vor allem so viel zu verwenden, als
sie nach den Kreisfonds-Hauptrechnungen des Jahres 1901 zur Unterstützung der Gemeinden
in Aufbringung des persönlichen und sächlichen Schulbedarfs, insbesondere für Aufbesserung
des Lehrereinkommens, ihrerseits verausgabt haben, außerdem den sechsten Theil des zur erst-
maligen Erhöhung der Mindestgehalte des Lehrpersonals nach Art. 7 Abs. 1 und 2 dieses
Gesetzes erforderlichen Mehrbedarfs. Einen etwaigen weiteren Bedarf haben die Landräthe
nach den Bestimmungen des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 bereitzustellen.
Zur Fernehaltung einer Ueberbürdung werden den Kreisen zur Unterstützung der Ge-
meinden in Aufbringung des Schulbedarfs aus Staatsfonds dauernd überwiesen:
1. die nach Maßgabe des Art. VIII des Gesetzes vom 23. Mai 1846, die Aus-
scheidung der Kreislasten von den Staatslasten und die Bildung der Kreisfonds
betr., gebildeten Kreis-Schuldotationen mit den späteren, im anußerordentlichen
Etat erfolgten Erhöhungen;
2. die Zuschüsse zur Ergänzung und Aufbesserung des Lehrereinkommens, dann die
Zulagen an alle Schulverweser, weltlichen Lehrerinnen und Schulgehilfen aus
Staatsfonds, soweit sie nicht zur Abfindung der in Art. 14 dieses Gesetzes
bezeichneten Gemeinden erforderlich sind;
der im ordentlichen Etat bewilligte Antheil an der Neuen Kreis-Schuldotation und
ein jeweilig durch das Finanzgesetz zu bestimmender Zuschuß zur Durchführung
dieses Gesetzes, erstmals in der Höhe von vier Sechstel des zur Erhöhung der
Mindestgehalte des Lehrpersonals nach Art. 7 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes
erforderlichen Mehrbedarfs.
Die staatlichen Leistungen unter Ziffer 1—3 des vorstehenden Absatzes verbleiben den
einzelnen Kreisen als Bauschbetrag in der durch die Rechnungsnachweisungen für 1901
ausgewiesenen Höhe.
ii=
Artikel 17.
Der Staatsregierung bleibt vorbehalten, Grundsätze für die Beurtheilung der Leistungs-
fähigkeit der Gemeinden zur Aufbringung des persönlichen und sächlichen Schulbedarfs auf-
zustellen und das Verfahren für die Beantragung und Bewilligung von Zuschüssen zur
Aufbringung dieses Bedarfs durch eine Instruktion zu regeln.
Die Gemeinden sind zur Bestreitung eines Mehraufwands für die Lehrerbesoldung
in der Regel in dem Umfang als leistungsfähig zu erachten, als sie in der Gestalt von
Zulagen, Remunerationen u. dergl. dem Lehrpersonale freiwillige Zuschüsse zur Einkommens-
aufbesserung schon bisher gewährt haben.