M 34. 277
VI. Abschnitt.
Fürsorge für das dienstunfähige Lehrpersonal und für Lehrerrelikten.
Artikel 18.
Volksschullehrern und Volksschullehrerinnen, Schulverwesern und Schulverweserinnen,
Hilfslehrern und Hilfslehrerinnen, welche wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit vom Dienst
enthoben werden, ist auf die Dauer der letzteren ein Ruhegehalt zu gewähren.
Dieser Ruhegehalt ist aus den bestehenden Kreisanstalten zur Unterstützung dienstun-
fähiger Lehrpersonen zu schöpfen. Das gesammte ständig verwendete Lehrpersonal an den
Volksschulen, desgleichen das nichtpragmatisch angestellte Lehrpersonal an den staatlichen Lehrer-
bildungsanstalten ist zur Mitgliedschaft und Beitragsleistung verpflichtet. Das aus dem
Volksschullehrerstande hervorgegangene übrige, nichtpragmatisch angestellte Lehrpersonal für
Elementarfächer an staatlichen und Kreis-Anstalten ist zum Beitritte berechtigt.
Die Satzungen der Kreisanstalten müssen insbesondere enthalten die näheren Vor-
schriften über die Höhe der in allen Kreisen nach gleichen Sätzen zur Erhebung zu bringenden
Eintrittsgelder und Mitgliederbeiträge, über die Höhe der nach der dienstlichen Stellung und
dem Dienstalter abzustufenden Nuhegehaltssätze, ferner über die im Falle der Hilfsbedürftigkeit
zulässige Gewährung von Sustentationen an Lehrpersonen, welche wegen Verschuldens vom
Dienst enthoben werden, über die Nechte und Obliegenheiten des zur Mitgliedschaft ver-
pflichteten und zugelassenen Lehrpersonals, namentlich beim Uebergange von einem Kreise
zum andern und beim Uebertritt in nichtpragmatische oder pragmatische lehramtliche Staats-
stellen, über die Verwaltung und Beaufsichtigung dieser Kassen und über die Auszahlung
der Pensionen. Sie werden nach Einvernahme der Landräthe und der Verwaltungen der
bestehenden Kreisanstalten durch Königliche Verordnung erlassen.
Soweit die eigenen Einnahmen der Kreisanstalten zur Aufbringung der Ruhegehalte
nicht hinreichen, ist das Fehlende auf Kreisfonds zu übernehmen.
Zu den Ruhegehalten und Sustentationen aus den Kreisanstalten leistet der Staat
feste, nach der dienstlichen Stellung und dem Dienstalter der betheiligten Lehrpersonen ab-
gestufte Zuschüsse, außerdem an das Lehrpersonal in Gemeinden unter 10 000 Einwohner
einen Theil der zuletzt nach den Bestimmungen des Art. 9 dieses Gesetzes bezogenen Dienst-
alterszulagen. Die Größe dieser Zuschüsse und Antheile wird jeweilig durch das Finanz-
gesetz bestimmt.
Die Ruhegehalte des Lehrpersonals der nach Art. 14 dieses Gesetzes abgefundenen
Gemeinden sind nach den gleichen Grundsätzen festzusetzen, wie die des in den übrigen
Gemeinden verwendeten Lehrpersonals. Der verbleibende Antheil an den Dienstalterszulagen