Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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2. wer eine Schlachtung vornimmt, bevor das Thier der in diesem Gesetze vor- 
geschriebenen oder einer auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2, des § 3, des 
§ 18 Abs 5 oder des § 24 angeordneten Untersuchung unterworfen worden ist; 
3. wer Fleisch in Verkehr bringt, bevor es der in diesem Gesetze vorgeschriebenen 
oder einer auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2, des § 3, des § 14 Abs. 1, 
des § 18 Abs. 5 oder des § 24 angeordneten Untersuchung unterworfen worden ist; 
4. wer den Vorschriften des § 2 Abs. 2, des § 7 Abs. 2, 3, des § 8 Abs. 2, 
des § 11, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 oder des § 18 Abs. 2 bis 4, 
imgleichen wer den auf Grund des § 15 oder des § 18 Abs. 5 erlassenen 
Anordnungen oder den auf Grund des 8§ 24 ergehenden landesrechtlichen Vor- 
schriften über den Vertrieb und die Verwendung von Fleisch zuwiderhandelt. 
§ 28. 
In den Fällen des S§ 26 Nr. 1 und 2 und des § 27 Nr. 1 ist neben der Strafe 
auf die Einziehung des Fleisches zu erkennen. In den Fällen des § 26 Nr. 3 und des 
§ 27 Nr. 2 bis 4 kann neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches oder des 
Thieres erkannt werden. Für die Einziehung ist es ohne Bedeutung, ob der Gegenstand 
dem Verurtheilten gehört oder nicht. 
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, 
so kann auf die Einziehung selbständig erkannnt werden. 
§ 29. 
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genuß- 
mitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzblatt S. 145) 
bleiben unberührt. Die Vorschriften des § 16 des bezeichneten Gesetzes finden auch auf 
Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. 
§ 30. 
Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Herstellung der zur Durch- 
führung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten 
mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft. 
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder theilweise in 
Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1900. 
(# S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe.
	        
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