Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Der §21 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 
(Reichs-Gesetzblatt S. 547) tritt am 1. Oktober 1902 in Kraft. Gleichzeitig treten die 
Vorschriften des § 26 Nr. 1, des § 27 Nr. 1 und der §§ 28, 29 in Kraft, soweit sie 
die Zuwiderhandlungen gegen den § 21 Abs. 1, 2 oder gegen ein auf Grund des § 21 
Abs. 3 ergangenes Verbot betreffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
Insiegel. 
Gegeben Hubertusstock, den 16. Februar 1902. 
(I. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
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(Nr. 2841.) Bekauntmachung, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch 
und dessen Zubereitungen. Vom 18. Februar 1902. 
Auf Grund der Bestimmungen im 821 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 547) hat der Bundesrath die 
nachstehenden Bestimmungen beschlossen: 
Die Vorschriften des 8 21 Abs. 1 des Gesetzes finden auf die folgenden Stoffe sowie 
auf die solche Stoffe enthaltenden Zubereitungen Anwendung: 
Borsäure und deren Salze, 
Formaldehyd, 
Alkali= und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate, 
Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze, 
Fluorwasserstoff und dessen Salze, 
Salicylsäure und deren Verbindungen, 
Chlorsaure Salze. 
Dasselbe gilt für Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelb- 
färbung der Margarine und zum Färben der Wursthüllen, sofern diese Verwendung nicht 
anderen Vorschriften zuwiderläuft. 
Berlin, den 18. Februar 1902. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowtky.
	        
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