Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 35. 297 
Bekanntmachung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland 
eingehende Fleisch. 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 547) hat der Bundesrath nachstehende 
Bestimmungen beschlossen: 
1. Die Einfuhr von Fleisch in das Zollinland darf nur über die in dem an- 
liegenden Verzeichnisse, Spalte 2, aufgeführten Zollämter erfolgen; die Unter- 
suchung des eingeführten Fleisches findet bei einer der in Spalte 4 aufgeführten 
Zoll= oder Steuerstellen statt; 
2. die Einfuhr der mit der Post eingehenden Sendungen darf über sämmtliche 
Grenzzollstellen erfolgen; 
3. die Bundesregierungen sind ermächtigt, die Einfuhr und die Untersuchung von 
Fleisch bei einzelnen der in dem Verzeichniß aufgeführten Stellen auf bestimmte 
Tage zu beschränken. 
Berlin, den 30. Mai 1902. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
F. 
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