Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

W 35. 
10. 
1. 
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Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser 
gebrüht wurden; 
Entzündungskrankheiten, soweit sie nicht schon genannt sind, ferner abgekapselte 
Eiter- oder Jaucheherde, wenn das Allgemeinbefinden des Thieres kurz vor der 
Schlachtung nicht gestört war, insbesondere wenn Anzeichen von Blutvergiftung 
nicht vorhanden sind; 
Verletzungen (Wunden, Quetschungen, Knochenbrüche, Verbrennungen u. dergl.), 
wenn sie von einem fieberhaften Allgemeinleiden nicht begleitet gewesen sind; 
Nesselfieber (Backsteinblattern); 
Rothlauf der Schweine, sofern nicht 8 33 Nr. 9 Anwendung findet (vergl. 
jedoch § 37 unter III Nr. 2). Blut und Abfälle sind stets zu vernichten; 
Schweineseuche und Schweinepest, sofern nicht § 33 Nr. 10 Anwendung findet 
(vergl. jedoch § 37 unter III Nr. 3); 
Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder Veränderung der 
Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist; 
Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln; 
blutige oder wässerige Durchtränkung, Kalk= oder Farbstoffablagerung (Schwarz- 
färbung, Braunfärbung, Gelbfärbung) in einzelnen Organen und Körpertheilen; 
oberflächliche Fäulniß, Schimmelbildung und dergl. an einzelnen Körpertheilen; 
Verunreinigung des Fleisches mit Eiter, Jauche und Entzündungsprodukten; 
Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser oder sonstigen Verunreinig- 
ungen in den Lungen oder im Blute; 
Veränderung des Fleisches durch Aufblasen sowie derartige Beschmutzung des 
Fleisches, daß eine gründliche Reinigung der beschmutzten Theile nicht aus- 
führbar ist. 
§ 36. 
Hundedärme sind stets als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen. 
37. 
Als bedingt tauglich sind anzusehen: 
I. das Fett in den Fällen des § 34, ferner 
II. das ganze Fleischviertel, in welchem eine tuberkulös veränderte Lymphdrüse sich 
befindet, soweit es nicht nach S 35 Nr. 4 als untauglich anzusehen ist, endlich 
III. der ganze Thierkörper (vergl. § 33) mit Ausnahme der nach 8§ 35 etwa als un- 
tauglich zu erachtenden Theile, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt 
worden ist:
	        
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