Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 35. 329 
§ 7. 
Im praktischen Theile der Prüfung hat der Prüfling innerhalb einer angemessenen 
Zeit folgende Arbeiten auszuführen: 
1. Aufnahme der Erkennungsmerkmale sowie Untersuchung und Beurtheilung eines 
lebenden Schlachtthiers mit Rücksicht auf die Genußtauglichkeit des Fleisches 
gemäß den Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze; 
2. vollständige Untersuchung und Beurtheilung eines geschlachteten Rindes, eines 
Schweines und eines anderen Stückes Kleinvieh (Kalb, Schaf oder Ziege) nach 
Vorschrift der einschlägigen Bestimmungen; 
Bestimmung der Thierart, von welcher ein vorgelegtes Organ herstammt; 
Bestimmung und Erläuterung mehrerer veränderter Körpertheile von Schlachtthieren 
mit Rücksicht auf die Fleischbeschau. 
§ 8. 
Das Schlußergebniß der Prüfung wird in gemeinsamer Berathung der Mitglieder 
der Prüfungskommission festgestellt. 
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter der 
Vorsitzende, dieß erklärt. Gehören der Kommission nur zwei Mitglieder an, so ist Stimmen- 
einheit erforderlich. 
Wer die Prüfung besteht, erhält einen von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission 
nach anliegendem Muster auszufertigenden Befähigungsausweis. 
Im Falle Nichtbestehens der Prüfung hat der Vorsitzende einen entsprechenden Vermerk 
in die Bescheinigung über die genossene Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) einzutragen. 
Die Wiederholung der Prüfung ohne Wiederholung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) 
darf nur vor derjenigen Prüfungskommisson erfolgen, welche die erste Prüfung abgenommen hat, 
und zwar frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung und höchstens zweimal. 
Hat der Prüfling so mangelhafte Kenntnisse und Fertigkeiten gezeigt, daß eine Wiederholung 
der Ausbildung vor erneuter Zulassung zur Prüfung erforderlich erscheint, so ist ihm dieß 
bei Mittheilung des Ausfalls der Prüfung zu eröffnen. 
§ 9. 
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich thätig zu sein wünschen, alle 
drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Thierarzte zu unter- 
ziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 
festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger 
Ausübung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten 
noch besitzt. Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem 
prüfenden Thierarzte zu vermerken.
	        
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