Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

35. 331 
wenn sie sich innerhalb sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes an zuständiger 
Stelle melden und innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Prüfung 
vor einem von der Landesregierung zu bezeichnenden beamteten Thierarzte bestehen. Diese 
Prüfung, zu welcher auch Personen zugelassen werden dürfen, die das fünfzigste Lebensjahr 
überschritten haben, hat sich nur auf den praktischen Theil der im § 9 vorgeschriebenen 
Nachprüfung zu erstrecken. 
Die in Abs. 1 und 2 genannten Fleischbeschauer haben sich der Nachprüfung nach 
Maßgabe der Bestimmungen im § 9 zum ersten Male spätestens drei Jahre nach dem 
Inkrafttreten des Gesetzes zu unterziehen. 
11. 
Personen, welche, ohne als Thierarzt approbirt zu sein, sich gewerbsmäßig mit der 
Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen oder welche das Fleischer= oder Abdeckereigewerbe, 
den Fleisch= oder Viehhandel betreiben oder Agenten eines Viehversicherungsunternehmens sind, 
dürfen als Fleischbeschauer nicht angestellt werden. 
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