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allen Umständen ausschließende, häufig schnell tödtlich endende oder durch Hinausschieben der
Schlachtung die Beschaffenheit des Fleisches leicht wesentlich verschlechternde Krankheiten und
Zustände sind insbesondere:
1. Krankheiten in Folge einer Geburt mit Störungen des Allgemeinbefindens, ferner
schwere Geburten;
krankhafte, namentlich blutige oder mit Fieber verbundene Durchfälle;
Euterentzündigungen, welche mit Störungen des Allgemeinbefindens verbunden sind;
4. Nabelerkrankungen junger Thiere, welche Gelenkanschwellungen oder fieberhafte
Allgemeinleiden im Gefolge hatten;
5. schwere Wunden und Knochenbrüche sowie an Wunden und Geschwüre sich an-
schließende Allgemeinerkrankungen;
6. Aufblähen (Trommelsucht);
7. Rothlauf der Schweine.
Ist der Tod eines Thieres nicht durch Krankheit, sondern durch plötzliche äußere Ein-
wirkungen, z. B. Schädel= oder Halswirbelbruch, Erschießen in Nothfällen (wegen Durch-
gehens oder Bösartigkeit der Thiere), Blitzschlag, Verblutung oder Erstickung in Folge eines
Unglückfalls (z. B. durch Erwürgen in der Kette) herbeigeführt (§ 2 Nr. 1 Abs. 2), so
hängt die Frage, ob das Fleisch der betreffenden Thiere wie dasjenige krepirter Thiere zu
behandeln ist (§ 33 Abs. 2), davon ab, ob die Ausweidung unmittelbar im Anschluß an
den Tod oder erst später vorgenommen worden ist. Ist letzteres der Fall, so zeigen die
Bauchdecken eine grünliche Verfärbung oder auch Fäulnißgeruch. Das zu späte Abstechen
ist ferner daran zu erkennen, daß die Ausblutung sehr unvollständig ist. Dabei kommt
allerdings in Betracht, daß nothgeschlachtete Thiere überhaupt selten so vollständig ausbluten
wie regelrecht geschlachtete.
Es ist festzustellen, ob eine Nothschlachtung oder ein Unglücksfall vorliegt, ferner ob
im letzteren Falle die Ausweidung unmittelbar nach dem Tode des Thieres erfolgt ist (§ 29).
Das Fleisch ist für untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären, wenn die Ausweidung
nicht unmittelbar nach dem Tode stattgefunden hat, der Thierkörper unvollständig ausgeblutet
ist, sowie grünliche Verfärbung der Bauchdecken oder Fäulnißgeruch an denselben bereits
eingetreten sind (§ 33 Abs. 2). Im Uebrigen hat die Beurtheilung des Fleisches nach
der vorhandenen Krankheit und der Beschaffenheit des Fleisches zu erfolgen.
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