Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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(5) Die Brandstempel sind von gleicher Form wie die Farbstempel, dürfen jedoch größer 
sein. Auch die Farbstempel dürfen, insoweit sie zur Abstempelung der Packstücke an den 
Außenseiten dienen, die im Abs. 4 angegebenen Maße überschreiten. 
(6) Im Falle der Kennzeichnung mittelst Farbstempels ist für beanstandetes oder frei- 
willig zurückgezogenes Fleisch eine schwarze, für das übrige Fleisch eine rothe, nicht gesund- 
heitsschädliche, haltbare Farbe zu verwenden. 
(7) An jedem Stempel- müssen die Schriftzeichen und die Ränder scharf ausge- 
prägt sein. 
§ 27. 
Für die Kennzeichnung des Fleisches gelten folgende Bestimmungen: 
A. Frisches Fleisch. 
Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an den nachperzeichneten 
Körperstellen anzubringen und zwar: 
I. Bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, sowie bei Pferden und andern Ein- 
hufern: 
auf der Seitenfläche des Halses, 
an der hinteren Vorarmfläche, 
auf der Schulter, 
auf dem Rücken in der Nierengegend, 
auf der inneren und 
auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels, 
. an der Zunge und am Kopfe. 
II. Bei Kälbern, Rennthieren und Wildschweinen, erforderlichenfalls nach Lostrennung 
der Haut an den betreffenden Stellen: 
1. auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche, 
2. neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken, 
3. auf der Brust, 
4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel. 
III. Bei Schweinen: 
1. am Kopfe, 
2. auf der Seitenfläche des Halses, 
3. auf der Schulter, 
Joar
	        
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