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(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung
zuzulassen.
(4) Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren
nicht angängig ist, anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfiziren.
RNicht zum Genusse für Menschen bestimmtes Fleisch.
§ 29.
(1) Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu
verwendet werden kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden,
wenn die Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß im Wege der fabrikationsmäßigen
Behandlung durch geeignete Kontrolmaßregeln oder mittelst Anlegung von tiefen Einschnitten und
nachfolgender Behandlung mit Kalk, Theer oder rohen Steinkohlentheerölen (Karbolsäure,
Kresol), bei Fetten auch mit Alkalilauge, Petroleum oder Rosmarinöl sichergestellt wird.
(2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, noch weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung
zuzulassen.
Rechtsmittel.
§ 30.
(1) Gegen die seitens der Beschaustelle im Falle des § 12 Abs. 4 vorgenommene
Beanstandung einer Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der
§§ 18 bis 21 getroffene Entscheidung kann von dem Verfügungsberechtigten innerhalb
einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung (§ 12 Abs. 5 und § 24 Absl. 2)
Beschwerde eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist in ersterem Falle bei der Beschau-
stelle anzumelden und hat auf Antrag des Beschwerdeführers die Aufschiebung der weiteren
Untersuchung zur Folge; in letzterem Falle ist es bei der Polizeibehörde anzumelden und
hat stets aufschiebende Wirkung. Ueber die Beschwerde entscheidet eine von der Landes-
regierung zu bezeichnende höhere Behörde und zwar, sofern das Rechtsmittel gegen das
technische Gutachten gerichtet ist, nach Anhörung mindestens eines weiteren Sachverständigen.
Die durch unbegründete Beschwerde erwachsenden Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
(2) Von der endgültigen Entscheidung hat die höhere Behörde den Beschwerdeführer, die
Beschaustelle, die Polizeibehörde sowie die Zoll= oder Steuerstelle sofort in Kenntniß zu setzen.
SFleischbeschanbuch.
§ 31.
1) An jeder Beschaustelle für ausländisches Fleisch ist ein Fleischbeschaubuch nach
beifolgendem Muster von dem Beschauer zu führen, in welches alle Untersuchungen und
deren Ergebnisse sowie die endgültige Entscheidung einzutragen und jedesmal mit der