Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 35. 385 
Unterschrift des Beschauers zu versehen sind. Die näheren Bestimmungen hierüber werden 
vom Reichskanzler erlassen. 
(2) Wo das Bedürfniß besteht, kann für frisches und zubereitetes Fleisch, namentlich 
Fette, sowie für die einzelnen Thiergattungen ein besonderes Beschaubuch geführt werden. 
Das Fleischbeschaubuch ist für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; das abge- 
schlossene ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
	        
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