Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 36. 
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ob an dem Fleische Erscheinungen vorhanden sind, die den Verdacht erregen, 
daß es mit einem der nach § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D 
verbotenen Stoffe behandelt ist; 
ob das Fleisch von einem Thiere stammt, das mit einer auf Menschen oder 
Thiere übertragbaren Krankheit behaftet war und ob nach den obwaltenden 
Umständen angenommen werden kann, daß eine Uebertragung des Krankheits- 
stoffs auf andere Theile der Sendung stattgefunden hat; 
ob das Fleisch, abgesehen von den Fällen unter Nr. 4, krankhafte Veränder- 
ungen zeigt, die seine Tauglichkeit zum Genusse für Menschen beeinträchtigen; 
l ob die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Thieres 
bekundet, ob es auffällige Abweichungen in Bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack 
und Konsistenz und ob es fremdartige Einlagerungen zeigt; 
ob das Fleisch durch Fäulniß, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder 
dergleichen in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder ob Luft in dasselbe 
eingeblasen ist. 
* 
Die Untersuchung des Fleisches hat bei Tageslicht oder bei einer ausreichenden künst- 
lichen Beleuchtung stattzufinden. Kerzen-, Oel-, Petroleum= oder gewöhnliches Gaslicht 
sind hierzu nicht geeignet. 
5. 
An Hülfsmitteln und Geräthen sollen bei der Untersuchung zur Hand sein: 
1. 
2. 
3. 
eine ausreichende Anzahl von geeigneten Messern; 
ein Mikroskop, welches sich auch für bakteriologische Untersuchungen eignet, sowie 
eine ausreichende Anzahl von Skalpellen, Scheeren, Präparirnadeln, Platin— 
nadeln, Objektträgern, Deckgläsern und Präparirschälchen zur Herstellung mikro— 
skopischer Präparate; ferner die für die mikroskopische Untersuchung erforderlichen 
Farbstoffe und Zusatzflüssigkeiten, Spiritus= oder Bunsenflammen, sowie einige 
mit Agar oder Pepton-Gelatine beschickte Kulturröhrchen; 
Lackmuspapier und die zur Untersuchung des Fleisches auf Kochsalz sowie auf das 
Vorhandensein von Ammoniak (Fäulniß) erforderlichen Chemikalien und Geräthe; 
4. eine Vorrichtung zum Kochen von Fleischproben; 
5. 
Holz-, Bein= oder Stahlnadeln zur inneren Prüfung von Schinken auf den Geruch. 
Sämmtliche Hülfsmittel sind stets in brauchbarem Zustande zu erhalten. Messer, 
welche durch Krankheitsstoffe verunreinigt wurden, dürfen ohne vorherige Reinigung und 
Desinfektion zum Anschneiden gesunder Körpertheile nicht benutzt werden. 
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