Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 35. 391 
8. der Kopf und die oberen Hals= und Kehlgangslymphdrüsen (Lösung der Zunge 
soweit, daß die Maul= und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfange zu sehen ist); 
9. die Haut und einzelnen Hauttheile; 
10. das Muskelfleisch einschließlich des Fett= und Bindegewebes, der Knochen und 
Gelenke (Anlegung eines Schnittes in das Fleisch, Untersuchung der Knochen 
und Gelenke, soweit sie ohne Zerlegung des Thierkörpers für die Untersuchung 
zugänglich sind; im Falle eines Verdachts der Erkrankung der Knochen oder 
Gelenke durch Freilegung der in Betracht kommenden Knochen oder Gelenke). 
§ 8. 
Bei Rindern sind außerdem die Zunge, das Herz, die äußeren und inneren 
Kaumuskeln, letztere unter Anlegung ergiebiger, parallel mit dem Unterkiefer verlaufender 
Schnitte, sowie die bei der Schlachtung zu Tage tretenden Fleischtheile auf Finnen zu 
untersuchen; an der Leber ist je ein Schnitt senkrecht zu der Magenfläche, quer durch die 
Hauptgallengänge sowie neben dem Spigel'schen Lappen bis auf die Gallengänge anzu- 
legen; es folgt alsdann die Untersuchung der Lendendrüsen, inneren Darmbeindrüsen, Knie- 
faltendrüsen und Bugdrüsen. 
§ 9. 
Bei Kälbern sind auch der Nabel und die Gelenke zu besichtigen und im Ver- 
dachtsfall anzuschneiden. Die Untersuchung auf Finnen erfolgt wie bei Rindern, sie fällt 
für Saug= und Milchkälber weg. Die Untersuchung der Lymphdrüsen des Euters kann 
unterbleiben. 
§ 10. 
Bei Pferden ist auch die Schleimhaut der Luftröhre, des Kehlkopfs, der Nasen- 
höhle und deren Nebenhöhlen zu untersuchen, letztere, nachdem der Kopf in der Längs- 
richtung neben der Mittellinie durchgesägt oder durchgehauen und die Nasenscheidewand 
herausgenommen ist, ferner die Haut und Unterhaut nebst den zugehörigen Lymphdrüsen, 
endlich die Nieren nach Anlegung eines Schnittes am konvexen Rande bis auf das Nierenbecken. 
§ 11. 
Schweine (einschließlich der Wildschweine) sind vor der Untersuchung durch Spalten 
der Wirbelsäule und des Kopfes in Hälften zu zerlegen, die Liesen (Flohmen, Lünte, 
Schmer, Wammenfett) sind zu lösen. Die zu Tage tretenden Fleischtheile, insbesondere 
an den Hinterschenkeln, am Bauche, am Zwerchfell, an den Zwischenrippenmuskeln, am 
Nacken, am Herzen, an der Zunge und am Kehlkopfe sind auf Finnen zu untersuchen. 
Auch sind die inneren Darmbeindrüsen, Lendendrüsen, Bugdrüsen, Scham= und Knie- 
faltendrüsen anzuschneiden und zu untersuchen.
	        
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