Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 36. 399 
Aulage e. 
Anweisung 
für 
die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich 
Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette. 
  
A. Probenentnahme zur chemischen Antersuchung von Fleisch, ausgenommen 
zubereitete Fette. 
(Vergl. 88 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Die Probenentnahme geschieht, soweit angängig, durch den mit der Untersuchung 
betrauten Chemiker, sonst durch den als Beschauer bestellten approbirten Thierarzt. 
I. Die Auswahl der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
1. Bei frischem Fleische (§ 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D): 
Es ist von jedem verdächtigen Thierkörper eine Durchschnittsprobe in der Weise zu 
entnehmen, daß an mehreren (etwa 3 bis 5) Stellen Proben im Gesammtgewichte von 
etwa 500 g abgetrennt werden. Die einzelnen Proben sind möglichst der Außenseite in 
Form dicker Muskelstücke an saftigen Stellen des Thierkörpers zu entnehmen. 
2. Bei zubereitetem Fleische: 
a) Zur Feststellung, ob dem Verbote des § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestim- 
mungen D zuwider Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung einzuführen ver- 
sucht wird, ist aus jedem verdächtigen Fleischstück eine Durchschnittsprobe 
im Gesammtgewichte von 500 g zu entnehmen, wobei möglichst Stellen 
mit fetthaltigem Bindegewebe auszusuchen sind. 
b) Zur Untersuchung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 der 
Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe behandelt worden ist, sind 
die Proben nach folgenden Grundsätzen zu entnehmen: 
a) Durchschnittsproben im Gesammtgewichte von 500 gx sind zu entnehmen: 
Bei Sendungen von Schinken unter 10 Stück und bei 
Sendungen von Speck nur aus etwaigen verdächtigen Stücken, bei 
Sendungen von Därmen nur aus etwaigen verdächtigen Packstücken; 
bei allen sonstigen Sendungen, sofern sie gleichartig im Sinne des 
§ 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D sind, aus den nach
	        
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