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den Grundsätzen des 8 14 Abs. 4 ebenda auszuwählenden Fleisch—
stücken und, sofern die Sendungen nicht gleichartig sind, aus jedem
einzelnen Fleischstücke.
Führt die chemische Untersuchung auch nur bei einer Probe aus
einer gleichartigen Sendung zu einer Beanstandung, so sind Proben
aus allen Fleisch- bezw. Packstücken dieser Sendung zu entnehmen
(vergl. § 12 Abs. 4, 5 und 6 ebenda)
Die Durchschnittsprobe ist, abgesehen von Därmen, so aus-
zuwählen, daß neben möglichst großen Flächen der Außenseite auch
tiefere Fleisch= oder Fettschichten mitgenommen werden.
Sind an der Außenseite Anzeichen von Konservirungsmitteln wahrnehm-
bar, so sind diese Stellen bei der Probenentnahme zu berücksichtigen.
8) Bei Fleisch, welches von Pökellake eingeschlossen ist oder äußerlich
die Anwendung von Konservesalz erkennen läßt, wird außerdem eine
Probe der Lake (mindestens 200 cem) oder, wenn möglich, des Salzes
(bis zu 50 g) entnommen.
II. Die weitere Gehandlung der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen:
1. Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne Weiteres festgestellt werden
kann, aus welchen Packstücken sie entnommen wurden.
2. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die
Herkunft und Abstammung des Fleisches sowie über den Umfang der Sendung, der die
Proben entnommen wurden. Werden bei der Probenentnahme besondere Beobachtungen
gemacht, welche vermuthen lassen, daß das Fleisch unter das Verbot im § 5 Nr. 2
und 3 der Ausführungsbestimmungen D fällt, oder wurde die Probenentnahme auf
Grund derartiger Beobachtungen veranlaßt, so ist eine Angabe hierüber gleichfalls in das
Schriftstück aufzunehmen. Bei gesalzenem Fleische ist zugleich anzugeben, ob dasselbe in
Pökellake oder Konservesalz eingehüllt lag.
3. Zur Verpackung sind sorgfältig gereinigte und gut verschlossene Gefäße aus
Porzellan, Steingut, glasirtem Thon oder Glas zu verwenden; in Ermangelung solcher
Gefäße dürfen auch Umhüllungen von starkem Pergamentpapier zur Verwendung gelangen.
4. Die Aufbewahrung oder Versendung der Pökellake erfolgt in gut gereinigten,
dann getrockneten und mit neuen Korken versehenen Flaschen aus farblosem Glase.
5. Konservesalz wird ebenfalls in Glasgefäßen aufbewahrt und verschickt.
6. Die Proben sind, sofern nicht ihre Beseitigung in Folge Verderbens nothwendig
wird, so lange in geeigneter Weise aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige
Sendung getroffen ist.