Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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den Grundsätzen des 8 14 Abs. 4 ebenda auszuwählenden Fleisch— 
stücken und, sofern die Sendungen nicht gleichartig sind, aus jedem 
einzelnen Fleischstücke. 
Führt die chemische Untersuchung auch nur bei einer Probe aus 
einer gleichartigen Sendung zu einer Beanstandung, so sind Proben 
aus allen Fleisch- bezw. Packstücken dieser Sendung zu entnehmen 
(vergl. § 12 Abs. 4, 5 und 6 ebenda) 
Die Durchschnittsprobe ist, abgesehen von Därmen, so aus- 
zuwählen, daß neben möglichst großen Flächen der Außenseite auch 
tiefere Fleisch= oder Fettschichten mitgenommen werden. 
Sind an der Außenseite Anzeichen von Konservirungsmitteln wahrnehm- 
bar, so sind diese Stellen bei der Probenentnahme zu berücksichtigen. 
8) Bei Fleisch, welches von Pökellake eingeschlossen ist oder äußerlich 
die Anwendung von Konservesalz erkennen läßt, wird außerdem eine 
Probe der Lake (mindestens 200 cem) oder, wenn möglich, des Salzes 
(bis zu 50 g) entnommen. 
II. Die weitere Gehandlung der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
1. Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne Weiteres festgestellt werden 
kann, aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. 
2. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die 
Herkunft und Abstammung des Fleisches sowie über den Umfang der Sendung, der die 
Proben entnommen wurden. Werden bei der Probenentnahme besondere Beobachtungen 
gemacht, welche vermuthen lassen, daß das Fleisch unter das Verbot im § 5 Nr. 2 
und 3 der Ausführungsbestimmungen D fällt, oder wurde die Probenentnahme auf 
Grund derartiger Beobachtungen veranlaßt, so ist eine Angabe hierüber gleichfalls in das 
Schriftstück aufzunehmen. Bei gesalzenem Fleische ist zugleich anzugeben, ob dasselbe in 
Pökellake oder Konservesalz eingehüllt lag. 
3. Zur Verpackung sind sorgfältig gereinigte und gut verschlossene Gefäße aus 
Porzellan, Steingut, glasirtem Thon oder Glas zu verwenden; in Ermangelung solcher 
Gefäße dürfen auch Umhüllungen von starkem Pergamentpapier zur Verwendung gelangen. 
4. Die Aufbewahrung oder Versendung der Pökellake erfolgt in gut gereinigten, 
dann getrockneten und mit neuen Korken versehenen Flaschen aus farblosem Glase. 
5. Konservesalz wird ebenfalls in Glasgefäßen aufbewahrt und verschickt. 
6. Die Proben sind, sofern nicht ihre Beseitigung in Folge Verderbens nothwendig 
wird, so lange in geeigneter Weise aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige 
Sendung getroffen ist.
	        
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