M 36. 401
B. Probenentnahme zur chemischen Antersuchung zubereiteter Fette.
(Vergl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
1. Auf die Probenentnahme findet die Bestimmung unter A Abs. 1 Anwendung.
Ausnahmsweise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen
haben, betraut werden. «
2. Durchschnittsproben im Gesammtgewichte von 250 g sind zu entnehmen:
a) wenn die Sendung aus einem oder zwei Packstücken besteht, oder wenn sie
aus mehr als zwei Packstücken besteht, ohne daß eine gleichartige Sendung
im Sinne des § 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D vorliegt,
aus jedem Packstücke;
b) wenn die Sendung aus mehr als zwei Packstücken besteht und im vor-
genannten Sinne gleichartig ist, aus den gemäß § 15 Abs. 5 ebenda
auszuwählenden Packstücken;
c) wenn die Untersuchung bei einer Probe einer gleichartigen Sendung zu
einer Beanstandung geführt hat, gemäß § 12 Abs. 4, 5 und 6 ebenda
aus allen Packstücken dieser Sendung.
Die Durchschnittsproben sind an mehreren Stellen des Packstücks zu entnehmen; zweck-
mäßig bedient man sich hierbei eines Stechbohrers aus Stahl.
3. Die Durchschnittsproben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne Weiteres festgestellt
werden kann, aus welchen Packstücken sie entnommen wurden.
4. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft
und Abstammung des Fettes, über den Umfang der Sendung, der die Proben entnommen
wurden, über die bei der Entnahme der Probe gemachten Beobachtungen und schließlich darüber,
ob die Probenentnahme zur ständigen Kontrole oder auf Grund eines besonderen Verdachts
stattfand. '
Außerdem ist den Proben eine kurze Angabe über das Ergebniß der Vorprüfung beizufügen.
5. Die Aufbewahrung oder Versendung der Proben erfolgt in gut verschlossenen und
sorgfältig gereinigten Gefäßen aus Porzellan, glasirtem Thon, Steingut (Salbentöpfe der
Apotheker) oder von dunkelgefärbtem Glas, welche möglichst luft- und lichtdicht zu ver—
schließen sind.
6. Die Proben sind so lange aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige
Sendung getroffen ist.
C. Vorprüfung zubereiteter Fette.
(Vergl. § 15 Abs. 2 und § 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für
den Handelsverkehr vorgeschriebene Bezeichnung tragen („Margarine“, „Kunstspeisefett").