Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

„W’ 35. 403 
Anlage d. 
Anweisung 
für 
die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten. 
Die chemische Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette wird nach 
dem ersten Abschnitte, diejenige von zubereiteten Fetten nach dem zweiten Abschnitte 
dieser Anweisung ausgeführt. 
Erster Abschnitt. 
Antersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette. 
(Vergl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachts- 
grund zu untersuchen. 
I. 
Bei der Untersuchung auf Grund von § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen 
Dkommt für die chemische Untersuchung zur Zeit lediglich der Nachweis von Pferde- 
fleisch in Frage. Dieser ist in der Regel nach den folgenden Verfahren unter 1 und 2 
zu erbringen. Für den Fall, daß nach diesen beiden Verfahren einander widersprechende 
Ergebnisse erhalten werden, ist nach dem Verfahren unter 3 weiter zu untersuchen. Das 
Ergebniß des letzteren giebt dann den Ausschlag. 
1. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Brechungsvermögens des 
Pferdefetts beruht. 
Aus Stücken von 50 g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische 
wird das Fett durch Ausschmelzen bei 1000 oder, falls dies nicht möglich ist, nach dem 
Trocknen des Fleisches durch Ausziehen mit Petroleumäther gewonnen und im Butter- 
refraktometer der Firma Karl Zeiß, optische Werkstatt in Jena (siehe die Anweisung 
zur chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen, Central-Blatt für das Deutsche 
Reich 1898 S. 201 ff.) bei 400 geprüft. Wenn die erhaltene Refraktometerzahl den 
Werth 51, übersteigt, so ist auf die Gegenwart von Pferdefleisch zu schließen. 72
	        
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