28
81.
Wir ertheilen den hier folgenden Satzungen des Pensionsvereins für die bayerischen
Notare und des Pensionsvereins für die Wittwen und Waisen der bayerischen Notare hiemit
Unsere Genehmigung und verleihen beiden Vereinen die Rechtsfähigkeit und die Eigenschaft
von Vereinen des öffentlichen Rechts.
§ 2.
Wir bestimmen auf Grund des Artikel 127 des Notariatsgesetzes, daß alle künftig
zur Anstellung gelangenden Notare mit ihrer Ernennung Mitglieder dieser beiden Pensions-
vereine werden.
§ 3.
Die Tantièemen, die bis zum 1. Januar 1902 als Vergütung für die Besorgung
des Gebührenwesens und für die Erhebung der örtlichen Abgaben auf Grund der Vorschriften
im § 11 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 der Verordnung über die Ausführung des Gerichtskosten-
gesetzes und des Gebührengesetzes vom 23. Dezember 1899 und auf Grund der Vorschriften
im Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung einer Besitzveränderungsabgabe für
Gemeinden vom 15. Juni 1898 den Notaren und den Notariatsverwesern zugekommen
sind, fallen vom 1. Januar 1902 an den beiden im § 1 genannten öffentlichen Pensions-
vereinen zu.
Die Vorschriften über die Vertheilung des Gesammtbetrags der Tantiemen auf die
beiden Vereine und über das Verfahren bei der Verrechnung, Feststellung und Ablieferung
der Tantièmen werden von den Staatsministerien der Justiz und der Finanzen erlassen.
An den Vorschriften über die Verpflichtung der Notare und der Notariatsverweser zur
Mitwirkung bei der Berechnung und Erhebung der aus Anlaß ihrer Amtsgeschäfte anfallenden
Gebühren und örtlichen Abgaben und zur Bestreitung der dabei erwachsenden Auslagen wird
nichts geändert.
84.
Die Gelder, die auf Grund der Verhängung von Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen
oder Disziplinarstrafen gegen Notare oder Notariatsverweser eingehen, sind dem Pensions-
vereine für die Wittwen und Waisen der bayerischen Notare zuzuwenden.
§ 5.
Die Staatsministerien der Iustiz und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieser
Verordnung betraut.