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Liegt ein Anhalt dafür vor, daß ein bestimmter verbotener Stoff zugesetzt worden ist,
so ist zunächst auf diesen zu untersuchen. Im Uebrigen ist auf die nachstehend unter 1
angeführten Stoffe in allen Fällen zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung ergebnißlos,
so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe je nach Lage des Falles zu prüfen.
Wird einer der genannten Stoffe gefunden, so braucht auf die übrigen nicht weiter
untersucht zu werden.
Für die Untersuchung werden etwa 200 g jeder Durchschnittsprobe möglichst fein
zerkleinert, gut durchgemischt und von der Mischung die angegebenen Mengen für die
Einzelprüfungen verwendet.
Bei Untersuchungen von Pökellake und von Konservesalz finden die unten angegebenen
Vorschriften sinngemäße Anwendung. Die Untersuchung der Lake und des Konservesalzes
hat derjenigen des Fleisches voranzugehen.
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen.
Der Nachweis der Borsäure oder deren Salze in der Fleischmasse wird in folgender
Weise ausgeführt:
30 g der zerkleinerten Fleischmasse werden in einer Platinschale mit 5 ccm einer
gesättigten Natriumkarbonatlösung gut durchgemischt, getrocknet und verascht. Die erhaltene
Asche wird in wenig Salzsäure gelöst und mit letzterer ein Streifen Kurkumapapier
befeuchtet, den man auf einem Uhrglase bei 1000 trocknet. — Entsteht hierbei auf dem
Kurkumapapier an der benetzten Stelle eine rothe Färbung, die durch Auftragen eines
Tropfens Natriumkarbonatlösung in Blau übergeht, so ist Borsäure nachgewiesen. Der
übrige Theil der alkalisch gemachten Aschenlösung wird eingedampft, der Rückstand mit Salz-
säure schwach angesäuert, die Flüssigkeit in eine Woulff'sche Flasche gebracht, mit Methyl-
alkohol versetzt, Wasserstoff durchgeleitet und letzterer angezündet; bei Gegenwart von Bor-
säure brennt er mit grün gesäumter Flamme.
2. Nachweis von Formaldehyd.
30 8 der zerkleinerten Fleischmasse werden in einem Kolben von etwa 500 ccm
Inhalt mit einer Mischung von 200 ccm Wasser und 10 cocm einer wässrigen 25 pro-
zentigen Lösung von Phosphorsäure übergossen. Von dem Gemenge destillirt man nach
halbstündigem Stehen etwa 40 ccm ab. 10 cem des Destillats werden mit 1 cem einer
durch schweflige Säure entfärbten Fuchsinlösung vermischt. Die Anwesenheit von Formal-
dehyd bewirkt Rothfärbung. Tritt letztere nicht ein, so bedarf es einer weiteren Prüfung
nicht. Im anderen Falle wird der Rest des Destillats mit Ammoniakflüssigkeit im
Ueberschusse versetzt und eingedampft. Bei Gegenwart von Formaldehyd hinterbleiben