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b) 50 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit
Rückflußkühler versehenen Kolben von etwa 500 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch
wird eine halbe Stunde lang strömender Wasserdampf eingeleitet, der wässerige Auszug
nach dem Erkalten filtrirt und das Filtrat mit Salzsäure versetzt. Entsteht hierbei eine
in Aether schwer lösliche Abscheidung, so wird diese auf Schwefel untersucht. Zu dem
Zwecke wird der abfiltrirte und gewaschene Bodensatz nach den im ersten Abschnitt unter
II, 3b gegebenen Bestimmungen weiter behandelt.
5. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen.
30 gK geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit
Rückflußkühler versehenen Kolben von etwa 500 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch
wird ½ Stunde lang strömender Wasserdampf eingeleitet, der wässerige Auszug nach
dem Erkalten filtrirt und das Filtrat ohne Rücksicht auf eine etwa vorhandene Trübung
mit Kalkmilch bis zur stark alkalischen Reaktion versetzt. Nach dem Absetzen und Ab-
filtriren wird der Rückstand getrocknet, zerrieben, in einen Platintiegel gegeben und als-
dann nach der Vorschrift im ersten Abschnitt unter II, 4 weiter behandelt.
6. Nachweis von Salicylsäure und deren Salzen.
Der Nachweis der Salicylsäure und deren Salzje geschieht nach der unter III
gegebenen Anweisung.
7. Nachweis von fremden Farbstoffen.
Die Gegenwart fremder Farbstoffe erkennt man durch Auflösen des geschmolzenen
Fettes in etwa der doppelten Menge absolutem Alkohol. Bei künstlich gefärbten Fetten
bleibt die erkaltete alkoholische Lösung deutlich gelb oder röthlich gelb gefärbt.
Zum Nachweise bestimmter Theerfarbstoffe werden 2 bis 3 g Fett in 5 cem Aether
gelöst und die Lösung in einem Probirröhrchen mit 5 cem Salzsäure vom spezifischen
Gewicht 1.125 kräftig geschüttelt. Bei Gegenwart gewisser Azofarbstoffe ist die unten
sich absetzende Salzsäureschicht deutlich roth gefärbt.
III. Untersuchung der Fette auf ihre Abstammung und Unverfälschtheit beziehungsweise darauf,
ob sie den Anforderungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897 entsprechen.
Zu diesem Zwecke sind die Verfahren der „Anweisung zur chemischen Untersuchung
von Fetten und Käsen“ anzuwenden, welche auf Grund des § 12 Ziffer 2 des Gesetzes
vom 15. Juni 1897 durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. April 1898
(Central-Blatt für das Deutsche Reich 1898 S. 201 bis 216) erlassen wurde.
Von diesen Verfahren sind außer der Bestimmung des Brechungsvermögens die
Bestimmung der Jodzahl und die Prüfungen auf Pflanzenöle in allen Fällen auszuführen
(III B 4 unter b, g., i und 1 der „Anweisung“"). Die Prüfung auf die Anwesenheit
von Baumwollsamenöl ist in folgender Weise auszuführen: "51
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