Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 365. 417 
89. 
Die Trichinenschauer haben sich, sofern sie als öffentliche Trichinenschauer weiterhin 
thätig zu sein wünschen, alle drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten 
beamteten Thierarzte zu unterziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimm— 
ungen in den 88 4 bis 6 festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht 
die behufs zuverlässiger Ausübung der Trichinen- und Finnenschau erforderlichen Kenntnisse 
und Fertigkeiten besitzt. 
Die Nachprüfung ist bereits nach zwei Jahren erforderlich und hat im vollen Umfange 
der §§ 4 bis 6 stattzufinden, wenn der Inhaber des Befähigungsausweises inzwischen als 
Trichinenschauer amtlich nicht thätig gewesen ist. 
Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem prüfenden 
Thierarzte zu vermerken. 
§ 10. 
Die Gebühren für die Prüfung sowie für jede Wiederholung derselben betragen 
sechs Mark. 
Die Gebühren für jede Nachprüfung betragen vier Mark, im Falle des § 9 Abs. 2 
sechs Mark. 
Die Gebühren sind vor der Zulassung zur Prüfung oder Nachprüfung einzuzahlen. 
§ 11. 
Approbirte Aerzte und Thierärzte sind zur Ausübung der Trichinenschau ohne besondere 
Prüfung zuzulassen. 
Personen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften bereits ein Jahr lang an 
einem öffentlichen Schlachthofe, bei welchem die Fleischbeschau unter thierärztlicher Leitung 
steht, oder bei einer öffentlichen Fleischbeschau für eingeführtes Fleisch als Trichinenschauer 
amtlich thätig gewesen sind, können bei tadelloser Dienstführung den Ausweis als Trichinen- 
schauer ohne Prüfung erhalten, wenn sie vor Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung 
dieser Vorschriften bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag stellen. Von 
den Nachprüfungen sind sie dadurch nicht entbunden. 
12. 
Personen, welche das Fleischergewerbe, den Fleisch= oder Viehhandel betreiben, dürfen 
als Trichinenschauer nicht angestellt werden.
	        
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