Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Titel II. 
Festsetzung der Ausgaben. 
§ 3. 
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch- 
schnittssumme von 
210 208 693 IM für die Verwaltung, 
244 695998 & für den Staatsaufwand, 
454 904 691 —& in Summo festgesetzt. Vorgriffe auf diese Durch- 
schnittssumme für Rechnung des nachfolgenden Jahres finden nicht statt. 
84. 
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staatsministerien 
und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B und C enthalten. 
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Pro- 
duktions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel un- 
überschreitbar. 
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis fest- 
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden, und hat derselbe die Etats 
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten. 
Die für die Landbau-Unterhaltungskosten eines jeden Staatsministeriums, ausgeschieden 
für die einzelnen Etats derselben, bewilligten Summen sind innerhalb der treffenden Ministerial- 
Etats im Bedarfsfalle derart übertragbar, daß die für einen Verwaltungszweig festgesetzten 
Etatsbeträge für Landbau-Unterhaltung zu demselben Zwecke bei einem anderen Verwaltungs- 
zweige verwendet werden können. 
Die K. Staatsregierung wird ermächtigt, die bei dem Etat für Erziehung und Bildung 
Ziff. XXI für die verschiedenen Sammlungen, Anstalten und Unternehmungen für Wissen- 
schaft, Kunst und Alterthümer in den Etats der Akademien, des Generalkonservatoriums 
der wissenschaftlichen Sammlungen des Staates, der Hof= und Staatsbibliothek, der Kunst- 
gewerbeschulen, der Gemäldegalerien, des Kupferstich= und Handzeichnungen-Kabinets, sowie 
des bayerischen Nationalmuseums bewilligten Summen (ausschließlich der persönlichen Aus- 
gaben), soweit sie nicht in der laufenden Finanzperiode zur Verwendung gelangen, auf 
spätere Finanzperioden überzutragen und nach Bedarf für Fälle, in welchen größere Aus- 
gaben nöthig sind, mit den dermalen bereits vorhandenen Aktivoresten anzusammeln. 
§ 5. 
Zur Deckung des Bedarfes der Staatsschuldentilgungsanstalt werden nachstehende 
Dotationen bestimmt: 
 
	        
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