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Titel II.
Festsetzung der Ausgaben.
§ 3.
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch-
schnittssumme von
210 208 693 IM für die Verwaltung,
244 695998 & für den Staatsaufwand,
454 904 691 —& in Summo festgesetzt. Vorgriffe auf diese Durch-
schnittssumme für Rechnung des nachfolgenden Jahres finden nicht statt.
84.
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staatsministerien
und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B und C enthalten.
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Pro-
duktions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel un-
überschreitbar.
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis fest-
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden, und hat derselbe die Etats
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten.
Die für die Landbau-Unterhaltungskosten eines jeden Staatsministeriums, ausgeschieden
für die einzelnen Etats derselben, bewilligten Summen sind innerhalb der treffenden Ministerial-
Etats im Bedarfsfalle derart übertragbar, daß die für einen Verwaltungszweig festgesetzten
Etatsbeträge für Landbau-Unterhaltung zu demselben Zwecke bei einem anderen Verwaltungs-
zweige verwendet werden können.
Die K. Staatsregierung wird ermächtigt, die bei dem Etat für Erziehung und Bildung
Ziff. XXI für die verschiedenen Sammlungen, Anstalten und Unternehmungen für Wissen-
schaft, Kunst und Alterthümer in den Etats der Akademien, des Generalkonservatoriums
der wissenschaftlichen Sammlungen des Staates, der Hof= und Staatsbibliothek, der Kunst-
gewerbeschulen, der Gemäldegalerien, des Kupferstich= und Handzeichnungen-Kabinets, sowie
des bayerischen Nationalmuseums bewilligten Summen (ausschließlich der persönlichen Aus-
gaben), soweit sie nicht in der laufenden Finanzperiode zur Verwendung gelangen, auf
spätere Finanzperioden überzutragen und nach Bedarf für Fälle, in welchen größere Aus-
gaben nöthig sind, mit den dermalen bereits vorhandenen Aktivoresten anzusammeln.
§ 5.
Zur Deckung des Bedarfes der Staatsschuldentilgungsanstalt werden nachstehende
Dotationen bestimmt: