Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

37. 437 
J. 
Für die allgemeine (alte und nene) Staatsschuld. 
1. Zinskasse. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der all- 
gemeinen Staatsschuld im Gesammtbetrage von 7951 000 KK sind 
a) 1000 — Zinsen aus dem Depositum für unerhobene Kapitalien, 
b) 9120 A. übrige Albtivzinse, 
c) 4810 ¾ sonstige Einnahmen, 
d) 7936070 J—X aus dem Reinerträgnisse des Malzaufschlages 
zu verwenden. 
2. Tilgung kkasse. 
Zur Tilgung der allgemeinen (alten und neuen) Staatsschuld sind jährlich 
a) 150 000 AK zur Tilgung der alten Schuld, 
b) 2335 800 “ zur Tilgung des Prämienanlehens, 
in Summa 2 485 800 (K zu leisten und zwar durch einen gleich großen Zuschuß aus 
dem Reinerträgnisse des Malzaufschlages. 
  
II. 
Eiseubahnschuld. 
Der zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung der Eisenbahnschuld 
erforderliche Bedarf im Voranschlage von 39 449 805 X& ist aus dem mit 46506 510 + 
veranschlagten Reinertrag der Bahnrente zu decken. 
III. 
Grundrentenschuld. 
Aus den Maljaufschlagserträgnissen ist 
a) zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungskosten ein Zuschuß von 32 580 M, 
b) zur Ergänzung des wirklichen Bedarfes für Verzinsung der Schuld ein Betrag 
von 498 530 M. und 
c) zur Deckung des Bedarfes für Tilgung der Schuld ein Betrag von 924000 — 
jährlich zu leisten. 
IV. 
Aulturrentenschuld. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Ergänzung des Bedarfes für Ver- 
zinsung und Tilgung der in Folge des Gesetzes vom 21. April 1884 entstandenen Kultur- 
rentenschuld sind aus dem Malzaufschlage jährlich 55 460 —MX zu verwenden.
	        
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