Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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86. 
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donau- 
Korrektion im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz zu 
bestimmende Summe wird für die XXVI. Finanzperiode auf 26 000 A. per Jahr festgesetzt. 
Titel III 
Staats-Einnahmen. 
§ 7. 
Zur Bestreitung der in Tit. II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind 
die in der Beilage A aufgeführten, voranschlägig auf 453 4046691 —X festgesetzten Ein- 
nahmen zugewiesen. 
Der durch die vorbezeichneten Einnahmen nicht beglichene Ausgabsbetrag von 1 500 000 J 
wird vorläufig durch einen gleichen Zuschuß aus den Mehreinnahmen des Jahres 1900 
bestritten und bleibt die Bestimmung über die definitive Deckung künftigen Finanzgesetzen 
vorbehalten. 
§ 8. 
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XXVI. Finanzperiode zu erheben: 
a) an Grundsteuer acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl; 
b) an Haussteuer und zwar an Arealsteuer wie an Miethsteuer drei fünfundachtzig 
Hundertel Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl; 
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899; 
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Unmherziehen nach dem Gesetze vom 
10. März 1877 
20. Dezember 18977 
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899; 
f) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 9. Juni 1899. 
§ 9. 
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und ein- 
schlägigen Bestimmungen zu geschehen. 
  
§ 10. 
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen, 
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2 des 
Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung 
besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für die X XVI. Finanz- 
periode in Geltung.
	        
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