Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

MZ37. 439 
Titel IV. 
Gesondere Verfügungen. 
11. 
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfonde 
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XXVI. Finanzperiode — ohne Aenderung 
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zugewiesen bleiben. 
§ 12. 
Die von der Brandversicherungsanstalt für Gebäude gemäß Art. 90 des Gesetzes vom 
—2 1505 zur Bestreitung der Gesammtausgaben, welche für den Bedarf der K. Versicher- 
ungskammer, dann durch die Aufstellung der Brandversicherungs-Inspektoren und deren Funkti- 
onäre entstehen, an die Staatskasse zu zahlende Aversalsumme wird für jedes Jahr der 
XXVI. Finanzperiode auf 812 000 J festgesetzt. 
13. 
Die in den Etats der sämmtlichen Staatsministerien für die in pragmatischer Eigen- 
schaft angestellten Staatsdiener vorgesehenen Gehaltszulagen bilden keine Gehaltsbestandtheile 
der Beamten im Sinne der §§ 5, 8 und 23 des Edikts über die Verhältnisse der Staats- 
diener und haben deßhalb bei Bemessung der Pensionen für die Staatsdiener und ihre Relikten 
nicht in Betracht zu kommen. 
Bei Berechnung der Umzugsgebühren haben die erwähnten Gehaltszulagen nur, insoweit 
es sich um die Abgleichung der Bezüge handelt, in Betracht zu kommen. 
8 14. 
Die Vergütung der Umzugskosten an Beamte und Bedienstete des Civilstaatsdienstes 
wird durch Königliche Verordnung geregelt. 
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens einer solchen Verordnung ist der § 20 Abs. 2 
der IX. Beilage zur Verfassungs-Urkunde vom 26. Mai 1818, sowie die Verordnung vom 
16. August 1817, die den Bediensteten bei Versetzungen zu bewilligenden Umzugsgebühren 
betreffend, aufgehoben. 
8 15. 
Der K. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, den nachstehend specifizirten 
Gesammtbedarf von 20 150 230 MA. auf die nach der Generalfinanzrechnung pro 1899 
bestehenden Erübrigungen der XXIV. Finanzperiode 1898/99 zu übernehmen und zwar:
	        
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