Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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84. 
Die Anstalt wird mit einem Vorstand und dem nöthigen Hilfspersonal (Assistenten, 
Diener u. s. w.) besetzt. 
Titel, Rang, Gehalt und Dienstkleidung des Vorstandes bemessen sich nach den von 
Uns besonders getroffenen Bestimmungen. 
Auf das Hilfspersonal finden, insoweit Wir in einzelnen Fällen nichts Anderes ver- 
fügen, die Vorschriften der K. Verordnung vom 26. Juni 1894, die Dienstverhältnisse 
der nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten betreffend, Anwendung. Die 
Aufnahme und Enthebung der nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten der Anstalt 
erfolgt durch das K. Staatsministerium des Innern, von welchem auch im Einverständnisse 
mit dem K. Staatsministerium der Finanzen die Bezüge dieser Beamten und Bediensteten, 
sowie die denselben bei äuswärtigen Dienstgeschäften zukommenden Tagegelder und Reise- 
kosten-Entschädigungen festgesetzt werden. 
§ 5. 
Dem Vorstande kommt die Leitung der Geschäfte der Anstalt und die Führung der 
Dienstaufsicht über die Beamten und Bediensteten der Anstalt zu. 
Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorstand einen Bericht über die Thätigkeit 
der Anstalt zu erstatten. 
* 
Die Anstalt verkehrt in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten unmittelbar mit den be- 
theiligten Stellen, Behörden, Gemeinden, landwirthschaftlichen Vertretungen und Privaten. 
§ 7. 
Die Anstalt führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift: „K. Bayer. Agrikulturbotanische 
Anstalt". 
88. 
Die näheren Anordnungen über den Geschäftsgang und über die Thätigkeit der Anstalt 
werden vom K. Staatsministerium des Innern getroffen. 
89. 
Als Beirath für wichtigere Angelegenheiten wird der Anstalt eine besondere Kommission 
zur Seite gestellt, welche zu bestehen hat: 
1. aus einem Vertreter des K. Staatsministeriums des Innern, zugleich Vorsitzenden, 
2. aus einem Vertreter des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und 
Schulangelegenheiten,
	        
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