Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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3. aus dem Vorstande der K. landwirthschaftlichen Centralversuchsstation München, 
4. aus dem Inhaber der Professur für die landwirthschaftliche Pflanzenproduktions- 
lehre an der K. Technischen Hochschule zu München, 
5. aus dem Vorstande der K. Moorkulturanstalt, 
6. aus dem Oberleiter der Saatzuchtanstalt an der K. Akademie für Landwirthschaft 
und Brauerei in Weihenstephan, 
7. aus vier auf die Dauer von je drei Jahren vom bayerischen Landwirthschafts- 
rathe zu wählenden sachkundigen Personen, 
8. aus einigen weiteren Sachverständigen, welche vom K. Staatsministerium des 
Innern bestimmt werden. 
Die Berufung der Kommission erfolgt durch das K. Staatsministerium des Innern. 
Die auswärtigen Mitglieder der Kommission erhalten Ersatz ihrer Reisekosten. 
Vorderriß, den 9. August 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. rhr. v. Feilitssch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
  
Nr. 18815. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, vie Errichtung von Sektionen für Wildbachverbauungen 
etreffend. 
Im Namen Seiner Mazjestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottks Gnaden Röniglicher Prinz von Hayern, 
Reuent. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Für das Königreich Bayern werden zwei Sektionen für Wildbachverbauungen errichtet. 
Dieselben haben ihren Sitz in Rosenheim und Kempten.
	        
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