Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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8 23. 
Vorstand des Vereins ist der erste Vorsitzende des Verwaltungsraths. Er wird im 
Falle der Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden des Verwaltungsraths vertreten. 
Sind die beiden Vorsitzenden des Verwaltungsraths verhindert, so wird durch Beschluß des 
Verwaltungsraths ein anderes Mitglied desselben zum Stellvertreter des Vorsitzenden und 
zugleich des Vorstandes bestimmt. 
8 24. 
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, insbesondere vor den Gerichten und 
sonstigen Behörden und zeichnet für denselben. Nach innen ist er gemäß der Satzung an 
die Beschlüsse des Verwaltungsraths, des Schiedsgerichts und der Generalversammlung gebunden. 
8 25. 
Der Verwaltungsrath besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmännern. Die 
Ersatzmänner sind bei Behinderung der Mitglieder deren Stellvertreter, im Falle des Aus- 
scheidens deren Nachfolger. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seinen Mitgliedern einen ersten und einen zweiten 
Vorsitzenden, einen Kassier und einen Schriftführer. Sind keine Ersatzmänner mehr vor- 
handen, so ergänzt er sich durch eigene Wahl aus den Vereinsmitgliedern. 
Die Mitglieder und die Ersatzmänner sollen in der Regel aus den in Oberbayern 
wohnenden Vereinsmitgliedern entnommen sein. Die Mitglieder des Verwaltungsraths des 
Pensionsvereins für die Wittwen und Waisen der Notare können ebenfalls selbst dann ge- 
wählt werden, wenn sie nicht Mitglieder des Pensionsvereins für die Notare sind. 
Die Mitglieder und Ersatzmänner des Verwaltungsraths leisten ihre Dienste unent- 
geltlich als Ehrenamt. 
§ 26. 
Dem Verwaltungsrath obliegt die Leitung der Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht 
durch die Satzung dem Vorstand oder der Generalversammlung übertragen ist. 
Der Verwaltungsrath verwaltet ferner das Vereinsvermögen, erstattet die durch die 
Satzung vorgeschriebenen Berichte, führt die zur Beurtheilung des Standes und der Ent- 
wickelung des Vereins nöthige Statistik und vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung 
und des Schiedsgerichts und die Anordnungen der Aussichtsstelle. 
Der Verwaltungsrath regelt seinen Geschäftsgang, soweit er nicht schon durch die 
Satzung geregelt ist, durch eine eigene Geschäftsordnung. 
§ 27. 
Der Verwaltungsrath faßt seine Beschlüsse auf dem Wege kollegialer Berathung, wobei 
außer dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden wenigstens noch zwei weitere
	        
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