Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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1. Erstattung der Todesanzeigen. 
Artikel 1 
Der Standesbeamte hat dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, 
jeden Todesfall anzuzeigen, der ihm gemäß § 56 des Gesetzes über die Beurkundung des 
Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 angezeigt wird. Die Staats- 
ministerien der Justiz und des Innern können über die Erstattung der Anzeigen allgemeine 
Anordnungen treffen. 
Von einer Todeserklärung hat das Amtsgericht dem Nachlaßgerichte Mittheilung zu 
machen. 
2. Gröffnung der Verfügungen von Todeswegen. 
Artikel 2. 
Für die Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen sind die Amtsgerichte zuständig. 
Befindet sich jedoch die Verfügung von Todeswegen verschlossen in der amtlichen Ver- 
wahrung eines bayerischen Notars und hat dieser seinen Amtssitz an einem anderen Orte 
als das Nachlaßgericht, so liegt dem Notar an Stelle des Nachlaßgerichts die Eröffnung 
der Verfügung von Todeswegen ob. Die Verfügung ist nebst einer beglaubigten Abschrift 
des über die Eröffnung aufgenommenen Protokolls dem Nachlaßgerichte zu übersenden; eine 
beglaubigte Abschrift der Verfügung ist zurückzubehalten. 
3. Amtliche Permittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines 
Nachlasses. 
Artikel 3. 
Das Nachlaßgericht hat den Erben von Amtswegen zu ermitteln. 
Artikel 4. 
Ergeben die Ermittelungen, daß mehrere Erben vorhanden sind, so hat das Nachlaß- 
gericht, sofern die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses zwischen ihnen nicht 
innerhalb der Frist von zwei Monaten seit dem Eintritte des Erbfalls, im Falle der Erbfolge 
auf Grund einer Verfügung von Todeswegen seit der Eröffnung der Verfügung bewirkt ist, 
die Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten von Amtswegen zu vermitteln. Die Frist 
kann von dem Nachlaßgerichte verlängert werden, wenn ihre Einhaltung nach den Umständen 
des Falles nicht möglich oder nicht thunlich ist. Solange die Auseinandersetzung nach den 
§ 2043 bis 2045 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder aufgeschoben ist, läuft die 
Frist nicht. Im Falle der Todeserklärung beginnt die Frist nicht vor der Erlassung des 
die Todeverklärung aussprechenden Urtheils.
	        
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