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IV. Der Artikel 99 erhält folgende Fassung:
Für die nach den Gesetzen über das Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch
eines Bundesstaats beizubringende Bescheinigung, daß der Rechtsnachfolger über die
eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt ist, sowie für das im Art 51 des
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Zeugniß wird eine
Gebühr von 1/10 der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum
Meistbetrage von 10 & erhoben. Die Gebühr wird nach dem Betrage der
Forderung berechnet.
Die Gebühr wird, wenn ein Verfahren zum Zwecke der Vermittelung der Aus-
einandersetzung stattfindet, auf die für dieses zu entrichtende Gebühr angerechnet.
Die in den §§ 37, 38 der Grundbuchordnung bezeichneten Bescheinigungen sind
gebührenfrei.
V. Im Artikel 101 erhalten der Satz 2 des Abs 1 und der Abs. 2 folgende Fassung:
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werthe des Nachlasses nach Abzug
der Schulden. Wenn nur einzelne Theile des Nachlasses Gegenstand der Sicherung
sind, wird der Berechnung der Gebühr der Werth dieser Theile zu Grunde gelegt,
sofern er geringer ist als der Werth des ganzen Nachlasses nach Abzug der Schulden.
Die Gebühr des Abs. 1 wird auf die Gebühr des Art. 94 angerechnet.
VI. Der Artikel 103 erhält folgende Fassung:
Wird eine Nachlaßverwaltung oder eine Gesammtgutsverwaltung angeordnet, so
finden die Vorschriften des Art. 102 mit der Maßgabe Anwendung, daß 9/10 der
Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben werden.
VII. Im Artikel 104 erhält
1. der Eingang folgende Fassung:
Für die Entgegennahme von Erklärungen, Anmeldungen und Anzeigen, welche
nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlaßgerichte gegenüber abgegeben werden müssen,
Seitens des Nachlaßgerichts
2. An die Stelle des Abs. 1 Satz 2 tritt folgende Vorschrift;
Findet die Eutgegennahme in einem in diesem Unterabschnitte bezeichneten Ver-
fahren statt, so wird eine Gebühr nicht erhoben.
VIII. Im Artikel 105 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgender Satz eingeschaltet:
Finden diese Handlungen in Verbindung mit einem in diesem Unterabschnitte
bezeichneten Verfahren statt, so wird eine Gebühr nicht erhoben.
IX. Im Artikel 106 werden nach dem Worte: „Nachlaßinventars“ die Worte:
„oder eines Nachlaßverzeichnisses“
eingeschaltet.