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Personal und dessen Aufstellung.
§ 1.
Für die Besorgung des kulturtechnischen Dienstes werden aufgestellt:
1. im K. Staatsministerium des Innern ein Landeskulturingenieur,
2. bei jeder K. Regierung, Kammer des Innern, ein Kreiskulturingenieur und
3. die entsprechende Anzahl von Bezirkskulturingenieuren und Assistenten.
§ 2.
Der Landeskulturingenieur sowie die Kreis= und Bezirkskulturingenieure werden von
Uns mit staatsdienerlichen Rechten ernannt. Die Assistenten werden vom K. Staats-
ministerium des Innern nach Maßgabe der K. Verordnung vom 26. Juni 1894, die
Dienstverhältnisse der nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten betreffend,
angestellt.
Gehalt, Rang und Amtskleidung.
§ 3.
Der Landeskulturingenieur wird in die Klasse V, b des Gehaltsregulativs für die
pragmatischen Staatsdiener im Ressort des K. Staatsministeriums des Innern vom 11. Juni
1892 eingereiht und erhält den Rang eines Regierungsrathes und die Amtskleidung der
Kreisbauräthe.
Die Kreiskulturingenieure werden in die Klasse VII, b a. a. O. eingereiht und er-
halten den Rang der Regierungsassessoren und die Amtskleidung der Kreisbauassessoren.
Die Bezirkskulturingenieure werden in die Klasse Xl, e a. a. O. eingereiht und erhalten
den Rang der Bezirksamtsassessoren und die Amtskleidung der Bauamtassessoren.
Die Assistenten werden in die Klasse IV des Gehaltsregulativs für die nichtpragmatischen
Staatsbeamten und Staatsbediensteten im Ressort des K. Staatsministeriums des Innern
vom 26. Juni 1894 eingereiht und den Bauassistenten gleichgestellt.
Die Bezüge des Landeskulturingenieurs werden aus der Staatskasse, die der Kreis-
und Bezirkskulturingenieure, sowie der Assistenten aus Kreisfonds geschöpft.
Diese Bestimmungen (Abs. 1 bis 3) gelten auch bezüglich der schon angestellten Be-
amten des kulturtechnischen Dienstes unter Anrechnung ihrer im Dienste der Kreise verbrachten
Zeit. Insoweit die Beamten bereits in höhere Gehaltsklassen eingereiht sind, verbleiben sie
in denselben und rücken in diesen Gehaltsklassen unter den Voraussetzungen des § 4 Abf. 1
der K. Verordnung vom 11. Juni 1892 auch vor.