Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

MW B. 35 
Mitglieder des Verwaltungsraths mitwirken müssen. Die Beschlüsse werden in Sitzungen, 
bei einfachen Sachen im Wege des Umlausschreibens gefaßt. 
Die Abstimmung erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Ueber die Sitzungen des Verwaltungsraths wird ein Protokoll errichtet. Das Protokoll 
ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer oder von deren Stellvertretern zu unterzeichnen. 
§ 28. 
Der Kassier hat sämmtliche Kasse= und Rechnungsgeschäfte zu besorgen und am Schlusse 
des Verwaltungsjahres die Rechnung mit Belegen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und 
Feststellung zu unterbreiten. 
Im Falle der Verhinderung wird der Kassier durch ein vom Vorsitzenden zu bestim- 
mendes anderes Mitglied des Verwaltungsraths vertreten. 
8 29. 
Der Schriftführer führt die Protokolle über die Sitzungen des Verwaltungsraths und 
der Generalversammlung. 
Bei Verhinderung wird er durch ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes anderes Mit— 
glied des Verwaltungsraths vertreten. 
8 30. 
Zur Unterstützung bei der Führung der Geschäfte des Vereins, insbesondere bei der 
Führung der Bücher, kann der Verwaltungsrath das nöthige Hilfspersonal aufnehmen. 
31. 
Streitigkeiten über Leistungen und Ansprüche aus der Satzung entscheidet ausschließlich 
das Schiedsgericht. 
Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich beim Schiedsgericht oder beim Verwaltungs- 
rath einzubringen. 
§ 32. 
Das Schiedsgericht besteht aus sieben Mitgliedern und sieben Ersatzmännern, welche 
aus sämmtlichen Mitgliedern des Vereins gewählt werden. Mitglieder des Verwaltungsraths 
können nicht zugleich Mitglieder des Schiedsgerichts sein. Die Mitglieder des Schieds- 
gerichts des Pensionsvereins für die Wittwen und Waisen der Notare können selbst dann 
gewählt werden, wenn sie nicht Mitglieder des Pensionsvereins der Notare sind. Die Mit- 
glieder des Schiedsgerichts wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand. Sind keine Ersatzmänner 
mehr vorhanden, so ergänzt sich das Schiedsgericht durch eigene Wahl aus den Vereins- 
mitgliedern. Die Mitglieder und die Ersatzmänner des Schiedsgerichts leisten ihre Dienste 
unentgeltlich als Ehrenamt. 
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