Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

W 40. 475 
§ 11. 
Die Prüfung ist schriftlich und umfaßt: 
1. die allgemeine Meliorationslehre, soweit sie sich auf die klimatologischen, hydro- 
logischen, Boden= und Vegetations-Verhältnisse des Königreichs Bahern bezieht, 
2. die besondere Meliorationslehre (eigentliche Kulturtechnik) und 
3. die administrative Behandlung des kulturtechnischen Dienstes. 
Die Bestimmung der Aufgaben erfolgt durch das K. Staatsministerium des Innern. 
12. 
Die Beurtheilung der Aufgaben obliegt den Mitgliedern der Prüfungskommission (§ 10). 
Das Prüfungsergebniß setzt das K. Staatsministerium des Innern fest, welches auch 
die Zeugnisse ausfertigt. 
8 13. 
Kulturingenieur-Praktikanten, welche wegen mangelnder Kenntnisse zur Wiederholung 
der Prüfung verwiesen wurden, können nur noch einmal zur Prüfüng zugelassen werden, 
und zwar im Laufe der nächsten drei Jahre nach mindestens einjähriger weiterer Dirüst- 
leistung im bayerischen kulturtechnischen Dienste. 
8 14. 
Kandidaten, die vor Ablegung der Diplomprüfung ihrer Militärpflicht Genüge geleistet 
und deßhalb um ein Jahr später, als dieß nach dem gewöhnlichen Studiengange möglich 
gewesen wäre, sich der bezeichneten Prüfung unterzogen haben, sowie Kulturingenieur-Praktikanten, 
die nach der Ablegung der Diplomprüfung ihrer Militärpflicht Genüge geleistet und deßhalb 
erst im dritten Jahre nach dem Bestehen der Diplomprüfung oder falls in diesem Jahre 
eine Prüfung nach 8 10 nicht abgehalten wurde, erst später sich der praktischen Prüfung 
unterzogen haben, sind nach dem Bestehen der Letzteren auf Ansuchen nach Maßgabe ihrer 
Prüfungsnote in die Reihenfolge der Geprüften der unmittelbar vorausgegangenen Prüfung 
einzustellen, insoferne sie durch die spätere Ablegung der Prüfung verlieren würden. 
In gleicher Weise dürfen Kandidaten und Praktikanten behandelt werden, welche durch 
Krankheit oder andere unverschuldete zwingende Ursachen an der rechtzeitigen Ablegung oder 
Vollendung einer der beiden Prüfungen gehindert waren. 
Geprüfte Kulturingenieur-Praktikanten. 
8 16. 
Diejenigen Kulturingenieur-Praktikanten, welchen das Zeugniß der bestandenen staatlichen 
praktischen Prüfung zuerkannt worden ist, werden in die Liste der geprüften Kulturingenieur— 
Praktikanten eingetragen und auf Ansuchen im kulturtechnischen Dienste verwendet.
	        
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