Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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vom 11. mit 30. November 1901 gepflogenen Verhandlungen Vortrag erstatten lassen, 
und ertheilen hierauf folgende Entschließungen: 
J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1900. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1900 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreis- 
Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprinzipale für das Jahr 1902. 
Die Steuerprinzipalsumme des Regierungsbezirks Oberbayern beträgt für das Jahr 1902 
12 100 000 A, wovon ein Steuerprozent auf 121000 A sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1902. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlages durch den Landrath erfolgten Anträge und 
Beschlüsse ertheilen Wir nachstehende Entschließung: 
1. Der auf den außerordentlichen Etat treffende Theil der neuen Kreis-Schuldotation 
zur Unterstützung der mit Schullasten überbürdeten Gemeinden wurde im Kreisbudget ab- 
gesetzt. Statt dessen wird aus der durch das Staatsbudget für die XXVI. Finanzperiode 
im außerordentlichen Etat erfolgten bezüglichen Willigung ein entsprechender Betrag durch den 
Voranschlag der Kreisansgaben und Kreiseinnahmen pro 1903 für die beiden Jahre der 
Finanzperiode zur Verfügung gestellt werden. 
Wegen des nach dem Schlußsatze des Art. 23 Abs. 2 des Schulbedarfgesetzes vom 
28. Juli 1902 für das Jahr 1902 erforderlichen Bedarfs aus Staatsfonds bleibt Unseren 
Staatsministerien des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und der Finanzen 
weitere Entschließung vorbehalten.
	        
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