Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Generalversammlung erfolgt wie die 
einer ordentlichen Generalversammlung. 
Auch bezüglich der Anträge gilt das Gleiche wie bei der ordentlichen Generalversammlung. 
8 41. 
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der erste oder zweite Vorsitzende des 
Verwaltungsraths. 
In der Versammlung hat jedes Mitglied des Verwaltungsraths und jeder Abgeordnete 
eine Stimme. 
8 42. 
Der Generalversammlung ist vorbehalten, die Mitglieder und Ersatzmänner des 
Verwaltungsraths und des Schiedsgerichts zu wählen, den Vollzug der Satzung zu über— 
wachen, insbesöndere die gesammte Geschäfts= und Rechnungsführung zu prüfen, über 
Beschwerden zu entscheiden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder 
der Aufsichtsstelle fallen, entdeckten Mißständen abzuhelfen, endlich über die Aenderung der 
Satzung und die Auflösung des Vereins zu beschließen. 
"43. 
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths und des Schiedsgerichts und ihrer 
Ersatzmänner erfolgt in der Regel durch die ordentliche Generalversammlung für die Dauer 
der kommenden Verwaltungsperiode. Tritt während der Verwaltungsperiode die Noth- 
wendigkeit einer Neuwahl ein, so erfolgt sie durch die außerordentliche Generalversammlung 
für den Rest der Verwaltungsperiode. 
Die Wahl erfolgt für jedes Mitglied und jeden Ersatzmann einzeln der Reihe nach 
durch Zuruf, wenn gegen diese Wahlart von keiner Seite eine Erinnerung erhoben wird, 
andernfalls durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung. 
Bei der Wahl entscheidet relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bei 
Stimmengleichheit das Loos. 
* 44. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung über gestellte Anträge erfolgen mündlich mit 
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit sind die Anträge abgelehnt. 
§ 45. 
Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins setzt voraus, daß mehr als zwei 
Drittel der Abgeordneten anwesend sind und hievon zwei Drittel dem Antrage auf Auf- 
losung zustimmen. Im llebrigen ist die Generalversammlung beschlußfähig ohne Rücksicht 
auf die Zahl der erschienenen Abgeordneten.
	        
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