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stellen, welcher nach dem Gutachten eines Sachverständigen auf Grund versicherungstechnischer
Berechnung erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Pensionen der bereits im Pensionsbezuge
stehenden Berechtigten zu decken.
Reichen dazu die beiden Vermögensmassen nicht hin, so werden die Pensionen im
Verhältniß so weit gekürzt, daß für den Rest derselben volle Deckung vorhanden ist.
Abschnitt VII.
Schlußbestimmungen.
§ 57.
Der Verein ist ein Verein des öffentlichen Rechts und steht unter der Oberleitung
und der Aufsicht des Staatsministeriums der Justiz
8 58.
Die Bestimmungen der Satzung, welche die Leistung der Beiträge und der Pensionen
betreffen, können nur mit Allerhöchster Genehmigung, die übrigen Bestimmungen der
Satzung nur mit Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz geändert werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung der Staatsregierung beschlossen
werden.
8 59.
Das Staatsministerium der Justiz kann jederzeit durch Beauftragte von der Geschäfts-
führung und den Beständen des Vereins Einsicht nehmen, sich von dem Verwaltungsrathe
Berichte und statistische Zusammenstellungen vorlegen und von dem Bankinstitute Auskünfte
ertheilen lassen und Anordnungen über die Buch-, Kassa= und Rechnungsführung treffen.
Das Staatsministerium der Justiz kann ferner die Anberaumung außerordentlicher
Sitzungen des Verwaltungsraths und der Generalversammlung anordnen und zu den
Sitzungen des Verwaltungsraths und der Generalversammlung Vertreter entsenden; diese
Vertreter können in der Versammlung jederzeit das Wort nehmen.
Das Staatsministerium der Justiz kann endlich den Verwaltungsrath auflösen oder
das Amt der Abgeordneten für erloschen erklären und im ersten Falle die Neuwahl des
Verwaltungsraths, im zweiten Falle Neuwahlen für alle Organe des Vereins anordnen,
endlich im Falle der Unterbrechung der Geschäfte für deren einstweilige Fortführung Vor-
sorge treffen.
8 60.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte beginnt die erste Verwaltungsperiode und das erste Ver—
waltungsjahr.