Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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stellen, welcher nach dem Gutachten eines Sachverständigen auf Grund versicherungstechnischer 
Berechnung erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Pensionen der bereits im Pensionsbezuge 
stehenden Berechtigten zu decken. 
Reichen dazu die beiden Vermögensmassen nicht hin, so werden die Pensionen im 
Verhältniß so weit gekürzt, daß für den Rest derselben volle Deckung vorhanden ist. 
Abschnitt VII. 
Schlußbestimmungen. 
§ 57. 
Der Verein ist ein Verein des öffentlichen Rechts und steht unter der Oberleitung 
und der Aufsicht des Staatsministeriums der Justiz 
8 58. 
Die Bestimmungen der Satzung, welche die Leistung der Beiträge und der Pensionen 
betreffen, können nur mit Allerhöchster Genehmigung, die übrigen Bestimmungen der 
Satzung nur mit Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz geändert werden. 
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung der Staatsregierung beschlossen 
werden. 
8 59. 
Das Staatsministerium der Justiz kann jederzeit durch Beauftragte von der Geschäfts- 
führung und den Beständen des Vereins Einsicht nehmen, sich von dem Verwaltungsrathe 
Berichte und statistische Zusammenstellungen vorlegen und von dem Bankinstitute Auskünfte 
ertheilen lassen und Anordnungen über die Buch-, Kassa= und Rechnungsführung treffen. 
Das Staatsministerium der Justiz kann ferner die Anberaumung außerordentlicher 
Sitzungen des Verwaltungsraths und der Generalversammlung anordnen und zu den 
Sitzungen des Verwaltungsraths und der Generalversammlung Vertreter entsenden; diese 
Vertreter können in der Versammlung jederzeit das Wort nehmen. 
Das Staatsministerium der Justiz kann endlich den Verwaltungsrath auflösen oder 
das Amt der Abgeordneten für erloschen erklären und im ersten Falle die Neuwahl des 
Verwaltungsraths, im zweiten Falle Neuwahlen für alle Organe des Vereins anordnen, 
endlich im Falle der Unterbrechung der Geschäfte für deren einstweilige Fortführung Vor- 
sorge treffen. 
8 60. 
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte beginnt die erste Verwaltungsperiode und das erste Ver— 
waltungsjahr.
	        
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