Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

W# 41. 609 
  
Festgesetzter 
Cap. 8 Vortrag Betrag 
4—4 
— 
112 Gewerblich-technische Shulen — 
Summa 82 — 
  
  
  
3 Deutsche Schulen. 
Tit. 1. Auf speziellen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhende 
Fundationsbeiträüge . 522310 
Tit. 2. Leistungen für ständige Bauausgaben .. ..... — — 
Tit. 3. a) Seitherige budgetmäßige Kreisschuldotation .. 6908226 
b) Neue Kreisschuldotation behufs Unterstützung der mit 
Schullasten überbürdeten Gemeinden 23 600— 
Tit. 4. Zur Ergänzung des Einkommens der Schullehrer nach dem Gesetze 
vom 10. November 1861 (die früheren Kongrualergänzungszuschüsse) 35 700|96 
Tit. 5. Zur Aufbesserung des Einkommens der wirklichen Schullehrer, 
der Verweser und weltlichen Lehrerinnen, sowie der Schulgehilfen 165 292|81 
Tit. 6. Zur Gewährung einer Zulage von je 90 .X an alle Schul- 
verweser, weltlichen Lehrerinnen und Schulgehilfen 39 060 4 — J— — — 
Tit. 7. Zur Gewährung von Dienstalterszulagen nach den Willigungen 
in den Budgets der XIX. und XXI. Finanzperiode für die wirklichen 
Schullehrer à 90 .K nach 5, 10, 13, 15, 20 und je weiteren 
5 Dienstjahren von der erstandenen Seminarschlußprüfung, dann für 
die ständigen Verweser, weltlichen Lehrerinnen und Verweserinnen 
à 72 4 nach 5 und von 45 4 nach 10, 13, 15, 20 und je 
weiteren 5 Jahren von dem bezeichneten Zeitpunkte an gerechnet 
559 346.# 25 4 — — 
Tit. 8. Zur Unterstützung dienstunfahiger älterer Schullehrer, die 
bereits vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine quiescirt 
worden sind . . 540 4 — 4 — — 
Tit. 9. 
a) Zuschuß an den gesetzlichen Kreisverein zur Unterstützung dienst- 
unfähig gewordener Schullehrer 144 360— 
b) zur Belassung eines Drittels der zett bezogenen Dienstalters- 
zulagen im Pensionsfallel . 41.«-J — — 
c)ziirUnterstiltziingdervordein1 Januar pensionirten 
Schullehrer, Verweser, Hilfslehrer und weltlichen Lehrerinnen, 
Verweserinnen und Hilfslehrerinnen 9 150— 
Tit. 10. Unterstützungsbeiträge für Schullehrersrelikten: 
a) nach der in der XX. bezw. XXIII. Finanzperiode festgesetzten 
Norm (240 4 bezw. 300 M fuür eine Wittwe, 130 .4 bezw. 
150 ∆ für eine Doppelwaise und 100 .4 für eine einfache 
Waise) .. 94280 AÆ — 9 — — 
b) zur Ünterstützung der vor dem i. Januar 1896 zugegangenen 
Lehrers-Relikten 6 300— 
c) für dürftige, dem unterstützungsalter entwachsene Lehrerwaisen 2 000 
  
  
  
  
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