Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 42. 613 
Gesetz, betreffend den Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das 
Rechnungsjahr vom 1. April 1902 bis 31. März 1903. 
Im Namen Seiner Majestät des RNönigs. 
Tlitpoll!, 
un Sottes Gunden SLöniglicher Prinz von Layern, 
Regent. 
Wir haben nach Bernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das Rechnungs- 
jahr vom 1. April 1902 bis 31. März 1903 wird nach der in der Beilage enthaltenen 
Kapitel= und Titeleintheilung auf 77 606 441 M. in Einnahme und Ausgabe festgesetzt. 
Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln und 
Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegsminister das Recht 
der Uebertragung eingeräumt. 
Gegeben zu Linderhof, den 24. August 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. TCrailsheim. Dr. Frhr. vr. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
Staatsrath v. Veller. Staatsrath Dr. v. Wehner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
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