Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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so ergänzt sich das Schiedsgericht durch eigene Wahl aus den Vereinsmitgliedern. Die 
Mitglieder und die Ersatzmänner des Schiedsgerichts leisten ihre Dienste unentgeltlich als 
Ehrenamt. « 
Giltige Beschlüsse können nur in Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern gefaßt 
werden. Sie sind schriftlich auszufertigen, mit Gründen zu versehen und von den sämmt— 
lichen Schiedsrichtern, die bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 
§ 37. 
Gegen den Ausspruch des Schiedsgerichts findet kein Rechtsmittel statt. 
§ 38. 
Die Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern des Verwaltungsraths und aus 
Abgeordneten der Mitglieder des Vereins. 
Die Abgeordneten werden von den Vereinsmitgliedern in der Weise gewählt, daß die 
Notare jedes Landgerichtsbezirks aus ihrer Mitte einen Abgeordneten und einen Ersatzmann 
wählen. Vereinsmitglieder, die sich nicht mehr im aktiven Dienste befinden, gehören zu 
dem Landgerichtsbezirke, in dem sie ihren Wohnsitz haben, aktive Notare zu dem Bezirke 
des ihnen vorgesetzten Landgerichts. 
Die ordentlichen Abgeordnetenwahlen finden im Juni des letzten Jahres jeder Ver- 
waltungsperiode statt. Das Amt der gewählten Abgeordneten beginnt in diesem Falle am 
darauffolgenden 1. Juli und dauert, soferne nicht ein besonderer Beendigungsgrund nach 
der Satzung eintritt, von da an sechs Jahre. 
Ist in einem Landgerichtsbezirk innerhalb der Wahlperiode der Abgeordnete und der 
Ersatzmann in Wegfall gekommen, so ist alsbald eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Das 
Amt des Nachgewählten beginnt sofort und dauert für den Rest der Wahlperiode. 
Ist während der Wahlperiode das Amt der Abgeordneten für erloschen erklärt und eine 
allgemeine Neuwahl angeordnet worden, so beginnt gleichfalls das Amt der bei der Neu- 
wahl gewählten Abgeordneten sofort und dauert für den Rest der ordentlichen Wahlperiode. 
§ 39. 
Wird ein Abgeordneter oder Ersatzmann, der sich im aktiven Dienste befindet, in einen 
anderen Landgerichtsbezirk versetzt oder verlegt ein nicht mehr im aktiven Dienste befindlicher 
Abgeordneter oder Ersatzmann seinen Wohnsitz in einen anderen Landgerichtsbezirk, so erlischt 
sein Amt. Er hat davon rechtzeitig dem Verwaltungsrathe Mittheilung zu machen, damit 
alsbald der Ersatzmann einberufen oder eine Ergänzungswahl angeordnet werden kann. 
Das Gleiche gilt für den Fall, daß ein Abgeordneter oder Ersatzmann sich veranlaßt sieht, 
sein Amt niederzulegen.
	        
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