Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Zu vorstehender Allerhöchster Verfügung wird bemerkt, daß die Ausführungsbestimmungen 
des Kriegsministeriums der Vorschrift als Anlage beigegeben sind. 
München, den 7. August 1902. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
–. e — — — — — —— 
— 
Vfer de Nushebunge -Vorschrift 
für das Königreich Bayern. 
— 
Auf Grund und in Ausführung der §§ 25 bis 27 und des § 36 des Gesetzes über 
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), lautend wie folgt: 
25. 
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee 
sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde 
gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedens- 
preise endgültig festzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen. 
Befreit hiervon sind nur: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, 
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes 
nothwendigen Pferde; 
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be- 
förderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 
§ 26. 
Die Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen Ver- 
tretung periodisch zu wählen. 
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregicrung 
bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich. 
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen der 
Kriegskasse baar vergütet.
	        
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