Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;) 
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienst- 
gebrauch gehaltenen Pferde; 
4. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie 
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes an dem Tage 
der Musterung unbedingt nothwendigen eigenen Pferde; 
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, die von ihnen zur Beförderung 
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß; 
6 die Königlichen Staatsgestüte; 
7. die städtischen Berufsfeuerwehren. 
Pferdebesitzer, die ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vor- 
führen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangs- 
weise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 
§ 5. 
Die Vorstände der Gemeindeverwaltungen, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, 
haben sich zu den Musterungsterminen einzufinden, dem Kommissar eine schreibgewandte 
Person (Gemeindeschreiber 2c.) zur Verfügung zu stellen und demselben ein Verzeichniß der 
in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde nach dem Muster Anlage A (Pferde-Vorführungsliste) A#rge 
in doppelter Ausfertigung vorzulegen.*) Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum « 
Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß 
das Vorführen genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an 
dem linken Backenstück der Halfter jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, die 
derjenigen der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen. 
Bei Pferden, die bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet 
wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Vorstände der Gemeindeverwaltungen 
die Bestimmungstäfelchen (siehe Muster Anlage B) anzubringen. Anlage B 
Den K. Landgestütsbeamten, den Bezirksthierärzten, Privatthierärzten, Civilschmieden, —— 
sowie den für den Mobilmachungsfall als Civilkommissare der betreffenden Pferde-Aus- 
hebungskommission in Aussicht genommenen Persönlichkeiten ist die Theilnahme an dem 
Musterungsgeschäft gestattet. Sie sind durch die Distriktsverwaltungsbehörden entsprechend 
zu benachrichtigen. 
□ 
  
*) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirthschafts- 
betrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind. 
**) In die Verzeichnisse sind die nach § 4 nicht gestellungs= beziehungsweise nicht vorführungspflichtigen 
Pferde nicht einzutragen. Beide Listen müssen bezüglich der Eintragungen seitenweise genau übereinstimmen.
	        
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