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Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;)
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienst-
gebrauch gehaltenen Pferde;
4. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes an dem Tage
der Musterung unbedingt nothwendigen eigenen Pferde;
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, die von ihnen zur Beförderung
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß;
6 die Königlichen Staatsgestüte;
7. die städtischen Berufsfeuerwehren.
Pferdebesitzer, die ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vor-
führen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangs-
weise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
§ 5.
Die Vorstände der Gemeindeverwaltungen, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter,
haben sich zu den Musterungsterminen einzufinden, dem Kommissar eine schreibgewandte
Person (Gemeindeschreiber 2c.) zur Verfügung zu stellen und demselben ein Verzeichniß der
in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde nach dem Muster Anlage A (Pferde-Vorführungsliste) A#rge
in doppelter Ausfertigung vorzulegen.*) Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum «
Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß
das Vorführen genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an
dem linken Backenstück der Halfter jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, die
derjenigen der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen.
Bei Pferden, die bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet
wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Vorstände der Gemeindeverwaltungen
die Bestimmungstäfelchen (siehe Muster Anlage B) anzubringen. Anlage B
Den K. Landgestütsbeamten, den Bezirksthierärzten, Privatthierärzten, Civilschmieden, ——
sowie den für den Mobilmachungsfall als Civilkommissare der betreffenden Pferde-Aus-
hebungskommission in Aussicht genommenen Persönlichkeiten ist die Theilnahme an dem
Musterungsgeschäft gestattet. Sie sind durch die Distriktsverwaltungsbehörden entsprechend
zu benachrichtigen.
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*) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirthschafts-
betrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind.
**) In die Verzeichnisse sind die nach § 4 nicht gestellungs= beziehungsweise nicht vorführungspflichtigen
Pferde nicht einzutragen. Beide Listen müssen bezüglich der Eintragungen seitenweise genau übereinstimmen.