Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 43. 629 
Zusammenstellungen für den Korpsbezirk übersenden die Generalkommandos dem Kriegs- 
ministerium zum 1. Oktober jedes Jahres, solche für ihren Kreis die Kreisregierungen 
thunlichst bald an die Ministerien des Innern und der Finanzen. In denselben sind die 
seit Vorlage der letzten Nachweisung bezüglich der Pferde gemusterten Verwaltungsbezirke 
durch Unterstreichen der Bezirksnamen kenntlich zu machen. 
§ 9. 
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende Krankheiten, 
die größeren Umfang annehmen) sind durch die Distriktsverwaltungsbehörden den Kommissaren 
mitzutheilen, welche hiernach die von ihnen geführten Listen berichtigen und den General- 
kommandos Meldung erstatten. 
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders dringenden 
Fällen durch die Generalkommandos nach Vereinbarung mit den Kreisregierungen ange- 
ordnet werden. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
8 10. 
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner ihrer Theile hat jeder Kreis 
die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für ihn ausgeworfene Zahl von 
Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen. 
§ 11. 
a) Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmtlichen 
Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten Zeit und an dem 
bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht von 
dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde, an 
Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, die sich die Pferde für ihre Mobilmachung 
selbst beschaffen, erfolgt war. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder oberen 
Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den Delegirten der freiwilligen 
Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei der Aushebung belassen werden, 
als ihnen für ihre Mobilmachung bestimmungsgemäß zustehen.
	        
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