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Zusammenstellungen für den Korpsbezirk übersenden die Generalkommandos dem Kriegs-
ministerium zum 1. Oktober jedes Jahres, solche für ihren Kreis die Kreisregierungen
thunlichst bald an die Ministerien des Innern und der Finanzen. In denselben sind die
seit Vorlage der letzten Nachweisung bezüglich der Pferde gemusterten Verwaltungsbezirke
durch Unterstreichen der Bezirksnamen kenntlich zu machen.
§ 9.
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende Krankheiten,
die größeren Umfang annehmen) sind durch die Distriktsverwaltungsbehörden den Kommissaren
mitzutheilen, welche hiernach die von ihnen geführten Listen berichtigen und den General-
kommandos Meldung erstatten.
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders dringenden
Fällen durch die Generalkommandos nach Vereinbarung mit den Kreisregierungen ange-
ordnet werden.
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde.
8 10.
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner ihrer Theile hat jeder Kreis
die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für ihn ausgeworfene Zahl von
Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen.
§ 11.
a) Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmtlichen
Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten Zeit und an dem
bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht von
dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde, an
Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, die sich die Pferde für ihre Mobilmachung
selbst beschaffen, erfolgt war.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder oberen
Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den Delegirten der freiwilligen
Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei der Aushebung belassen werden,
als ihnen für ihre Mobilmachung bestimmungsgemäß zustehen.