„W 5. 51
8 40.
Die Wahl wird auf Ersuchen des Verwaltungsraths durch das dienstälteste Mitglied
des Landgerichtsbezirks und bei dessen Verhinderung durch das nächstälteste anberaumt und
geleitet. Sie erfolgt schriftlich nach absoluter Stimmenmehrheit der Wählenden; ergibt sich
im ersten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit nicht, so findet wiederholte Wahl statt,
bei der relative Stimmenmehrheit der Wählenden entscheidet.
Das Dienstalter der Mitglieder bestimmt sich nach der Dauer ihrer aktiven Dienst—
zeit im bayerischen Notariat; bei Zweifeln entscheidet auf Anfrage des Verwaltungsraths
das Staatsministerium der Justiz. Die Giltigkeit einer Wahl kann nicht deßhalb ange—
fochten werden, weil derjenige, welcher sie geleitet hat, nicht der Dienstälteste des Land—
gerichtsbezirks gewesen ist.
8 41.
Das Amt der Abgeordneten ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
Den Abgeordneten, die ihren Wohnsitz außerhalb Münchens haben, werden, wenn sie
zu den Sitzungen der Generalversammlung einberufen werden, die Kosten der Reise nach
München und zurück aus der Vereinskasse vergütet.
8 42.
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Verwaltungsrathe jeweils im letzten
Jahre der Verwaltungsperiode im September oder Oktober nach München berufen.
Der Tag der Versammlung wird mindestens sechs Wochen vorher durch Ausschreiben
im Justizministerialblatt unter Bekanntgabe der Tagesordnung veröffentlicht. Der Ver-
waltungsrath wird außerdem an die nicht mehr im aktiven Dienste befindlichen Mitglieder
besondere Einladungen ergehen lassen.
§ 43.
Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind, soweit sie nicht vom
Verwaltungsrath ausgehen, spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung bei dem
Verwaltungsrath einzureichen.
Der Verwaltungsrath soll diese Anträge unverzüglich den Abgeordneten und dem
Staatsministerium der Justiz mittheilen.
Anträge des Verwaltungsraths sind, wenn sie eine Abänderung der Satzung bezwecken,
dem Staatsministerium der Justiz und den Abgeordneten spätestens 14 Tage vor der
Versammlung mitzutheilen.
Auf Anträge, die den gewöhnlichen Geschäftsgang betreffen (z. B. Verweigerung oder
Ertheilung der Entlastung, Wahlanträge u. dgl.), ferner auf unselbständige Fassungs= und Ab-
änderungsanträge zu mitgetheilten Anträgen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.