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Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere für
kriegsbrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf in Ausnahme-
fällen von der Aushebungskommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle
die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden.
§ 23
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militär-
kommissar statt.
Hierauf wird jedem Pferde hart unter dem Mähnenkamm an der linken Seite des
Halses der Brand (M. P.) aufgedrückt und dasselbe mit einer Mähnentafel versehen, auf
der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name des Verwaltungsbezirks
angegeben ist.
§ 24.
In denjenigen Verwaltungsbezirken, wo nach Vereinbarung des Generalkommandos
mit der Kreisregierung Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör ausgehoben werden
sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der
Mobilmachungspferde durch die nach § 15 zusammengesetzte Aushebungskommission und die
ihr zugetheilten Schätzer statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aushebung
der Pferde.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren ab-
zunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. An
die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch
hinsichtlich der Beschaffenheit, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den
Bestimmungen der Anlage C abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde
auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein Nationale nach Anlage E eingetragen.
Anlage C enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geschirre, Aulage be c.
sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage I ist die Schätzungs- —–-l- ern.
verhandlung aufzunehmen.
§ 25.
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeitpunkt
der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende Trans-
portkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos von den
Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das Generalkommando
schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes oder der
Ersatzreserve vorzusehen. Nöthigenfalls ist der Militärkommissar ermächtigt, Koppelführer