Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 43. 687 
Das mit dieser Bescheinigung versehene Nationale ist vom Civilkommissar als Belag 
der Liquidation über den Schätzungspreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die 
Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar über die ihnen zustehenden 
Schätzungssummen Anerkenntnisse nach dem Formular J. 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Schätzungen, welche in dem Ver- 
zeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§ 24) eingetragen sind, 
und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Verzeichniß als Rechnungsbeleg 
beizufügen ist. 
§ 27. 
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, ferner 
die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder und Reisekosten 
16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den bezüglichen Belegen nach 
Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen acht Tagen an die Kreisregierungen 
(Kammer der Finanzen). 
Diese stellen die Kosten fest und ertheilen Anweisung an die Königlichen Kassen zur 
vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse 
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieferung 
der Anerkenntnisse und Quittungsleistung. 
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von den Kreisregierungen 
an das Kriegsministerium eingesandt, welches nach Prüfung derselben Anweisung zur Er- 
stattung der Beträge aus den bereitesten Mitteln der General-Kriegskasse ertheilt. 
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden den Kreiskassen 
auf Anfordern von der General-Kriegskasse geleistet. 
§ 28. 
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aushebungsbezirk 
ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht durch An- 
ordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem Generalkommando 
und der Kreisregierung telegraphische Meldung zu erstatten. 
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit der letzten 
Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückgegangen ist, daß die geforderte 
Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht zur Aushebung befohlenen kriegsbrauchbaren 
Pferde voraussichtlich nicht aufgebracht werden kann, so hat die Kommission dem General- 
kommando und der Kreisregierung unter Angabe des bei jeder Klasse wahrscheinlich ein- 
tretenden Ausfalls telegraphisch Meldung zu erstatten. 
Anlage J
	        
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