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Das Generalkommando im Einvernehmen mit der Kreisregierung veranlaßt die sofortige
Gestellung des Ausfalls aus anderen Verwaltungsbezirken des Pferde-Gestellungsbezirkes.
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission an das
Generalkommando und die Kreisregierung mit dem Hinzufügen zu melden, wieviel kriegs-
brauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch in dem Bezirk vorhanden sind (siehe § 19).
§ 29.
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Kreises wegen nachträglich erkannter Un-
tauglichkeit eines Theiles derselben die ausgeworfene Zahl nicht decken, sind zunächst die
3 PCt. Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits als kriegs-
brauchbar anerkannten Pferde. „
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen sein sollte,
hebt der Vorstand der Distriktsverwaltungsbehörde oder dessen Stellvertreter allein unter Zu-
ziehung eines Thierarztes und der drei Schätzer die erforderlichen Pferde aus, läßt sie ab-
schätzen und den Truppentheilen zuführen.
§ 30.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Vorstand der Distrikts-Verwaltungs-
behörde der Kreisregierung über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu er-
e K. statten und eine Uebersicht nach Anlage K beizufügen.
Die Kreisregierungen stellen diese Uebersichten nach Verwaltungsbezirken zusammen und
legen sie nebst entsprechendem Berichte dem Staatsministerium des Junern vor.
§ 31.
Die Kreisregierungen haben die nachstehend aufgeführten Druckformulare für Rechnung
des Militäretats — und zwar die unter d bis k genannten durch die Lithographische
Offizin des Kriegsministeriums — anfertigen zu lassen und im Frieden in genügender Zahl
den Distriktsverwaltungsbehörden zu überweisen:
a) Auszüge aus den Vertheilungsplänen für die Vorstände der Gemeinde-
verwaltungen (§ 13),
b) Befehle für die Vorstände der Gemeindeverwaltungen (§ 17),
c) Benachrichtigung an die Schätzer und Thierärzte (8 17),
d) Vorführungslisten (Anlage A),
e) Bestimmungstäfelchen (Anlage B),
1) Pferde-Nationale (Anlage E),
g) Eidesformulare (Anlage P),