Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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3. Alter. 
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für 
den Kriegsdienst. 
4. Ungeeignetes Material. 
Hengste und alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militärdienst un- 
tauglich machenden Mängeln behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Zug- 
pferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer 
Krankheit herrührt. Tragende Stuten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte Fohlen 
nähren, sind für das laufende Mobilmachungsjahr zurückzustellen. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein be- 
kundet oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die 
Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat. 
Im Besonderen bleibt zu beachten: 
a) Spat, der so weit vorgeschritten, daß bereits die Muskulatur auf der Kruppe ge- 
schwunden ist, 
Hasenhacke, an der die Pferde lahmen, und 
Schaale, bei der das Brennen erfolglos geblieben, machen die Pferde zum Heeres- 
dienst unverwendbar. 
b) Hufe. Ist der Huf nur durch falschen Beschlag und schlechte Pflege schad= und 
krankhaft geworden, kann er also bei sachgemäßem Beschlag und guter Pflege gesunden, 
so ist das Pferd als brauchbar zu bezeichnen; ein mit angeborenen Fehlern behafteter 
Huf macht das Pferd unbrauchbar. 
Flachhuf schließt Brauchbarkeit aus, wenn das Horn spröde und ausgebrochen ist 
und die Sohle sich schon gesenkt hat; nicht aber, wenn das Horn gesund und die 
Sohle gewölbt ist. 
Zwanghuf, bei dem die innere Tracht am Vorderhuf stark eingezogen und der 
angrenzende Strahlschenkel völlig verkümmert ist, schließt Brauchbarkeit aus. 
Bockhuf, nicht zu eng und sonst gesund, ist für Zugpferde kein Gebrauchsfehler. 
Hornspalten — mit Ausnahme derjenigen, die von der Krone ausgehend, sich 
bis auf die Weichtheile erstrecenn — sind in der Regel, namentlich für Zugpferde, 
kein Gebrauchsfehler. 
c) Gallen, an denen das Pferd nicht lahm geht, machen dasselbe nicht unbrauchbar. 
d) Verletzungen, Narben sind meist nur Schönheitsfehler. Auch Pferde mit Spann- 
stricknarben, Verletzungen an den Vordersehnen, sind fast immer brauchbar. 
e) Rücken. Für Reitpferde und Zugpferde I soll die Entfernung zwischen der letzten 
Rippe und Hüfte möglichst nicht mehr wie eine Handbreite betragen. Ist der Rücken 
nicht zu tief eingesattelt, so ist das Pferd als Zugpferd II brauchbar.
	        
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